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15 % auf Erträge Folgen der Investmentsteuer-Reform für Immobilienfonds

 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung veröffentlicht. Hauptsitz des BMF ist das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin. Foto: BMF/Hendel
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung veröffentlicht. Hauptsitz des BMF ist das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin. Foto: BMF/Hendel
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf zur Reform des Investementsteuergesetzes veröffentlicht. Die Wirtschaftsprüfer von Crowe Kleeberg geben - in der gebotenen vorweihnachtlichen Kürze - einen Überblick über die Änderungen für Immobilienffonds im Vergleich zur Vorversion.

Anwendungsbereich

Bislang war unklar, ob die Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) auch für REIT-Aktiengesellschaften anwendbar sind. In § 1 InvStG wird nun explizit klargestellt, dass REIT-Aktiengesellschaften nicht unter das InvStG, sondern das REIT-Gesetz fallen.

Vorabpauschale

Die wesentliche Änderung der Reform besteht darin, dass Publikumsfonds zukünftig einer intransparenten Besteuerung unterliegen sollen, das heißt die inländischen Erträge sollen bereits auf Fondsebene besteuert werden. Auf Anlegerebene soll es zur laufenden Besteuerung von Ausschüttungen und Vorabpauschalen kommen. Zur Ermittlung der Vorabpauschale soll der Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres statt mit bislang 80 Prozent nunmehr mit 70 Prozent des Basiszinssatzes im Sinne des § 203 (2) des Bewertungsgesetzes multipliziert werden.

Teilfreistellung

Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene sollen auf Anlegerebene Freistellungen gewährt werden. Im Rahmen der sogenannten Immobilienteilfreistellung ist eine Steuerfreistellung in Höhe von nun 60 Prozent statt bislang 40 Prozent geplant. Für die Freistellung käme es weiterhin darauf an, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des Wertes des Investmentfonds in Immobilien und Immobiliengesellschaften angelegt werden. Investiert der Immobilienfonds überwiegend in Auslandsimmobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften, würde sich die Freistellung auf 80 Prozent statt bislang 60 Prozent erhöhen, um die Vorbelastung mit ausländischen Steuern zu berücksichtigen.

Dachfonds: Anlagen in Anteile an Immobilienfonds würden nach dem Referentenentwurf lediglich in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Immobilienfonds als Immobilien gelten.

Sofern die Voraussetzungen für die Immobilienteilfreistellung auf Fondsebene wegfallen oder sich der anwendbare Teilfreistellungssatz ändert, gilt der Fondsanteil zu diesem Zeitpunkt als veräußert.

Thesaurierungsbegünstigung bei Spezialfonds

Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (zum Beispiel Anteilsveräußerungen) sollen nach 15 Geschäftsjahren als ausschüttungsgleiche Erträge gelten, also nach Ablauf dieses Zeitraums besteuert werden. Bisher war eine 90-Prozentige Thesaurierungsbegünstigung vorgesehen.

Umsatzsteuer

Die vorgesehene Neuregelung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz (UStG) beinhaltet unseres Erachtens noch nicht die Auswirkungen des am 9. Dezember 2015 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gesprochenen Urteils (Rechtssache C-595/13).

Der Entwurf sieht eine Steuerfreiheit für Fondsverwaltungsleistungen an „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die die Voraussetzungen der §§ 13 und 20 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 und 10 des Investmentsteuergesetzes erfüllen (Immobilien-Sondervermögen), und für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor.

Streubesitzdividenden

Die angedachte Änderung des § 8b Körperschaftssteuergesetz (KStG) ist nicht mehr im Entwurf enthalten, das heißt dass Veräußerungsgewinne aus Streubesitz-Beteiligungen bei Körperschaften weiterhin zu 95 Prozent steuerbefreit sein werden.

Stellungnahmefrist

Nur bis zum 15. Januar 2016 haben die Verbände Zeit, ihre Position zu dem vorgelegten Entwurf dem BMF zu kommunizieren.

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