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21. März 2017 Frist für Vermittlung von Immobilienkrediten läuft ab

Am 21. März läuft die einjährige Übergangsfrist für Vermittlung von Immobiliarkrediten aus
Am 21. März läuft die einjährige Übergangsfrist für Vermittlung von Immobiliarkrediten aus

Wer als Berater noch nicht aktiv geworden ist, muss sich jetzt sputen: Am kommenden Dienstag läuft eine Frist zur Beantragung für die neue Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilienkrediten aus. Berater, die nach Paragraf 34c Gewerbeordnung tätig sind und weiterhin Immobilienkredite vermitteln möchten, benötigen dann eine neue Zulassung nach Paragraf 34i.

Am 21. März 2016 ist der aktuelle Paragraf 34i GewO in Kraft getreten. Seit diesem Datum läuft ein einjähriger Übergangszeitraum. Bis zu dem Termin können Berater mit der Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO weiterhin übergangsweise Immobilienkredite vermitteln. Innerhalb der Jahresfrist kann zudem die neue Zulassung auf vereinfachtem Wege beantragt werden.

Wer also bislang als Vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34c tätig ist und auch Immobilienkredite vermittelt, muss in einem Antrag bis zum 21. März 2017 keine Prüfung seiner Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse durchlaufen. Beratern spart das eine Menge Mühe und vor allen Dingen Kosten.

Wer nachweisen kann, dass er bereits seit dem 21. März 2011 ohne Unterbrechungen Immobilienkredite vermittelt, kann sich auf eine Alte-Hasen-Regelung berufen. In dem Fall entfällt auch die Sachkundeprüfung, die andernfalls abgelegt werden muss.

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Für das vereinfachte Zulassungsverfahren genügten der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls der Sachkunde. Zusätzlich werde eine Kopie der Erlaubnis nach § 34c GewO und der Gewerbeanmeldung benötigt, heißt es auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg.

Deutschlandweit sind je nach Region entweder Gewerbeämter oder Industrie- und Handelskammern Anlaufstellen für die Zulassungen. Ein Mitarbeiter der Handelskammer Hamburg sagte gegenüber unserem Portal, dass man in Hamburg noch bis inklusive 21. März Anträge entgegennehme und – wenn die Unterlagen vollständig vorlägen – sie nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren bearbeite. Wer allerdings nach dem 21. März noch keine Bestätigung in den Händen halte, dürfe vorübergehend keine Immobilienkredite mehr vermitteln, sondern müsse warten, bis die Erlaubnis vorliege.

Auch Frank Rottenbacher, Vorstand des Beraterverbands AfW, warnt, dass Berater, die nach dem 21. März ohne neue Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO Immobilienkredite vermittelten, eine Ordnungswidrigkeit begingen. Rottenbacher berichtet, dass Berater von Beantragung bis zum Erhalt der neuen Zulassung mit einem Bearbeitungszeitraum von einem bis drei Monaten rechnen müssten.

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