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§ 34 f GewO: Fragerunde mit Mona Moraht

Mona Moraht
Mona Moraht
Frage: Fällt die Vermittlung fondsgebundener Lebensversicherungen unter den § 34 f Gewerbeordnung (GewO)?

Mona Moraht: Nein, das fällt unter § 34 d GewO, der die Versicherungsvermittler regelt.-

Frage: Angestellte können den Sachkunde-Nachweis durch Provisionsabrechnungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbringen. Kann auch ein Arbeitgeber, der ein Jahr lang keinen MaBV-Prüfbericht abgegeben hat, seinen Arbeitnehmern für diese Zeit die Sachkunde bescheinigen?

Moraht: Das kommt auf den Grund an, warum der Arbeitgeber keinen Prüfbericht vorgelegt hat. Wenn er stattdessen eine Negativerklärung abgegeben hat, heißt das, dass er ein Jahr lang nicht in der Anlageberatung tätig war. Das bedeutet logischerweise auch, dass seine Arbeitnehmer sich in dieser Zeit ebenfalls nicht mit der Finanzberatung beschäftigten. In diesem Fall kann er den Arbeitnehmern also keine Sachkunde bescheinigen. Bei anderen Gründen werden Einzelfallentscheidungen getroffen.

Frage: Um unter die Alte-Hasen-Regelung zu fallen, muss ein Finanzberater sechs Jahre lang ununterbrochen in der Anlageberatung tätig gewesen sein. Was passiert, wenn ein Angestellter die Arbeitsstelle wechselte und dadurch eine Lücke von ein paar Monaten entstand?

Moraht: Wenn es nur um ein oder zwei Monate geht, hat die IHK Ermessensspielraum. Auch hier kommt es also auf den Einzelfall an. Wir stehen allerdings derzeit im Austausch mit zuständigen Stellen, um dies einheitlicher regeln zu können.

Frage: Bei selbständigen Anlageberatern gelten nur diejenigen als „Alter Hasen“, die seit 2006 sechs Jahre lang ununterbrochen in diesem Geschäft tätig waren und dies durch MaBV-Prüfberichte nachweisen können. Was würden sie jemandem empfehlen, der versäumt hat, seinen Prüfbericht einzureichen? Sollte er den Bericht nachträglich einreichen?

Moraht: Lieber nicht. Schließlich ist ein nicht eingereichter MaBV-Prüfbericht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bestraft wird. Da wäre die Sachkundeprüfung wohl die bessere Wahl. Schließlich dürfte es für einen erfahrenen und fachkundigen Berater kein großes Problem sein, diese zu bestehen. Und wenn es beim ersten Mal nicht klappt, kann er es nochmal versuchen: Es gibt keine Vorschriften darüber, wie oft jemand bei der Prüfung durchfallen darf. Auch der Zeitaufwand hält sich in Grenzen, da man keinen Vorbereitungskurs besuchen muss, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
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