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§ 34 f GewO: Fragerunde mit Mona Moraht

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Frage: Bei einigen Ausbildungsabschlüssen muss man keine Sachkundeprüfung machen, wenn man zusätzlich noch Berufserfahrung vorweisen kann. Wann ist der Stichtag, bis zu dem die Berufserfahrung nachgewiesen werden muss?

Moraht: Grundsätzlich ist es der Zeitpunkt der Antragstellung. Bei 34-c-Beratern, die in den § 34 f wechseln wollen, muss die Berufserfahrung bis zum 1. Januar 2015 vorliegen.

Frage: Wo und wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?

Moraht: Die Berater können die Prüfung bei jeder IHK ablegen, die sie abnimmt, unabhängig von ihrem Wohnort. Der erste Prüfungstermin ist am 12. Dezember.

Frage: Ich bin Berater nach § 34 c GewO. Nun möchte ich meine Bestände auslaufen lassen und weder beraten noch neue Kunden akquirieren. Geht das dann ohne Erlaubnis nach § 34 f?

Moraht: Wenn man wirklich nicht berät, dann ist auch keine Erlaubnis nach § 34 f nötig. Doch in diesem Fall sehe ich ein zivilrechtliches Problem. Schließlich bekommt der Berater die Bestandsprovision, damit er den Kunden nötigenfalls berät. Denn wenn sich bei der Lebens- oder Finanzsituation des Kunden etwas ändert, müssen die Verträge angepasst werden. Dies wäre wiederum eine erlaubnispflichtige Beratung.

Frage: Nach den neuen Bestimmungen muss der Berater nun prüfen, ob die Finanzanlage den Zielen entspricht, ob die Risiken für den Kunden finanziell tragbar sind und ob er die Risiken verstehen kann. Bezieht sich das auch auf Produkte, die der Kunde bereits im Portfolio hat?

Moraht: Ja. Die Bestimmungen zur Geeignetheitsprüfung werden sehr weit ausgelegt. Der Berater muss das gesamte Portfolio des Kunden berücksichtigen. Lediglich wenn es mit dem Kunden anders vereinbart wurde, kann er die Geeignetheitsprüfung bei Altanlagen unterlassen.

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