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§ 34 i GewO Verbraucherschützer wollen Provisionsverbot

Die Beratungen zur Wohnimmobilienkredit-Richtlinie gehen weiter. Wie zuvor angekündigt, fand am heutigen Mittwoch eine öffentliche Anhörung von Experten und Verbänden zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht statt. Dabei übte der Verbraucherzentrale Bundesverband Kritik an dem Entwurf. Dabei bemängelten die Verbraucherschützer folgende Punkte:

es fehlen jegliche Mindestanforderungen an die Dokumentationspflicht bei den Bestimmungen zu Vorfälligkeitsentschädigungen fehlen       transparenten  Berechnungsverfahren, um Fehlabrechnungen zu unterbinden sowie eine eventuelle Obergrenze, um Extremforderungen vorzubeugen

dezentrale Aufsicht über die Vermittler widerspreche dem Grundgeddanken der Richtlinie und, am allerwichtigstes

es gibt kein Provisionsverbot. Dabei lege die Richtlinie, deren zentrales Anliegen die Verhinderung fehlerhafter Vertriebsanreize sei, Mitgliedsländern ausdrücklich ein Provisionsverbot nahe, argumentieren die Verbraucherschützer. 

Ob sich die Verbraucherschützer mit ihrer Forderung durchsetzen werden ist allerdings fraglich. Schließlich soll der Paragraf 34 i Gewerbeordnung (GewO), der die Vermittlung von Wohnimmobiliendarlehen regeln wird, an den Paragrafen 34 d und f orientieren. Diese Paragrafen, die die Tätigkeit der Versicherungs- und der Finanzanlagenvermittler regeln, sehen jedoch keinesfalls ein Provisionsverbot vor

Und wie geht es weiter?

Nach der Expertenanhörung erfolgt voraussichtlich Anfang November die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Die abschließende Abstimmung im Bundesrat wird für den 6. November erwartet.

>> Die vollständige Stellungnahme des Verbands finden Sie hier

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