LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Aktualisiert am 22.07.2008 - 16:57 UhrLesedauer: 3 Minuten

Abgeltungssteuer: Nachgefragt!

2009 beginnt eine neue Ära – ab dann gilt die pauschale Abgeltungssteuer. 25 Prozent auf alles lautet dabei die Devise. Doch ganz so einfach, wie von der Regierung angekündigt, ist die neue Steuer nicht. Es gibt viele Ausnahmen und unklare Sachverhalte. DAS INVESTMENT liefert in jeder Ausgabe Antworten auf Leserfragen rund um die Abgeltungssteuer  



Unterliegen die Erträge aus steueroptimierten und bis Ende 2008 gekauften Renten- und Geldmarktfonds der Abgeltungssteuer? Wie werden sie ab 2009 behandelt?

Uwe Seetzen, Baden-Baden
DAS INVESTMENT: Derartige Fonds investieren zumeist in festverzinsliche Wertpapiere mit einem niedrigen Zinssatz. Sie haben deshalb einen niedrigeren Kurs als vergleichbare Anleihen mit höheren Zinszahlungen. Derzeit sind die im Fonds erzielten (überdurchschnittlichen) Kursgewinne steuerfrei, und nur die (niedrigen) Zinsausschüttungen sind steuerpflichtig. Das wird auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer so bleiben, sofern der Anleger die Anteile vor dem 1. Januar 2009 kauft und länger als ein Jahr hält. Er spart dann Steuern. Kauft er dagegen ab 2009 Fondsanteile, muss er deren Preissteigerungen voll versteuern. Da das erst beim Verkauf der Fondsanteile geschieht, schiebt er seine Steuerbelastung etwas auf. Denn die laufenden Ausschüttungen bleiben weiterhin gering. Anfragen bei den Fondsgesellschaften Union Investment und DWS ergaben, dass deren steueroptimierte Fonds vom Prinzip her wohl unverändert bleiben. Nur Produkte wie der Uni Opti 4 und der DWS Rendite Optima Four Seasons, die viermal im Jahr ausschütten, sollen ab 2009 nur noch jährlich zahlen.



Stimmt es, dass auf Swaps basierende Exchange Traded Funds (ETFs) komplett steuerfrei bleiben, wenn sie noch 2008 gekauft und länger als ein Jahr gehalten werden? Gibt es dabei Unterschiede zwischen Performance- und Preisindizes?

Herbert Späth-van Laak, per E-Mail
Claus Hecher: Wer noch in diesem Jahr investiert und den ETF mindestens ein Jahr hält, genießt Bestandsschutz, das heißt, der spätere Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei. Bei der Besteuerung von Dividenden- und Zinseinnahmen von Swap- ETFs ist zu beachten, ob der Fonds die generierten Erträge ausschüttet oder reinvestiert (thesauriert). Als Faustregel gilt: ETFs, die Performance-Indizes abbilden, sind thesaurierend, ETFs auf Preisindizes schütten die Erträge aus. Bei einem thesaurierenden I-Shares-ETF, der auf Swaps basiert, werden außerordentliche Erträge generiert, die für den Privatanleger komplett steuerfrei sind, sofern der ETF vor dem 1. Januar 2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten wird.



Sollte man 2008 lieber in einen thesaurierenden oder in einen ausschüttenden ausländischen Investmentfonds investieren? Ist die Vorgehensweise bei thesaurierenden Fonds schon endgültig geregelt?

Brigitte Hilebrand, per E-Mail
Michael Rinas: Wenn der Anleger seine Anteile bis zum 31. Dezember 2008 erwirbt, sind ausschüttende Investmentfonds gegenüber thesaurierenden Fonds benachteiligt, weil durch die Wiederanlage der Ausschüttungen ab 2009 neue Anteile hinzugekauft werden. Deren Kursgewinne wären steuerpflichtig. Bei thesaurierenden Fonds verbleibt der Gewinn dagegen in den vorhandenen Anteilen, deren Kursgewinne ab einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind. Bei ausländischen Fonds ist wichtig, ob der Anleger die Anteile in einem Auslands- oder Inlandsdepot verwahrt. Bei einem ausländischen Depot muss der Anleger alle Einkünfte über seine Steuererklärung versteuern. Bei einem inländischen Depot behält die depotführende Bank bei ausgeschütteten Gewinnen die Abgeltungssteuer ein. Anders bei thesaurierenden ausländischen Fonds: Der Anleger erfährt den Thesaurierungsgewinn und muss Teile davon in seiner Steuererklärung angeben. Beim Verkauf der Fondsanteile kann es zunächst zu einer Doppelbelastung kommen. Denn die Depotbank besteuert die Gewinne, egal, was der Anleger bereits über seine Steuererklärung versteuert hat. Das kann er jedoch recht einfach über seine Steuerklärung für das Jahr, in dem er verkauft hat, anhand der Originalbelege korrigieren.  

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen