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„Ärgerlich“ und „wenig nachvollziehbar“ Anwalt kommentiert KWG-Erlaubnispflicht der Bafin für Zweitmarktgeschäft

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Unwahrscheinlich, dass die Betroffenen bis Jahresende die KWG-Erlaubnis bekommen

Doch es kommt noch schlimmer. Denn der Gesetzgeber hat darüber hinaus im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. „Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach § 32 KWG ihr Geschäft einstellen“, so der Anwalt.

„Das Fehlen von Übergangsvorschriften ist für betroffene Vermittler und Zweitmarktplattformen auch unter einem anderen Gesichtspunkt ärgerlich“, so Korn weiter. „Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen. Vermittler sollten daher unter Inanspruchnahme spezialisierter Rechtsberater zügig prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen noch offen stehen“, so Korn.

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