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Aktualisiert am 27.01.2020 - 17:48 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

AfW setzt sich für Reformen beim AVAD-Auskunftsverfahren ein

Norman Wirth, AfW
Norman Wirth, AfW

In einem zweitinstanzlichen und rechtskräftigen Urteil hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (5 U 155/08) dem derzeit praktizierten Informations- und Auskunftsverfahren des AVAD Mängel bescheinigt (DAS INVESTMENT.com berichtete). Demnach sind Meldungen an die AVAD zu unterlassen, sofern sie sich lediglich auf einen Verdacht stützen. Hintergrund: Die AVAD dient den beteiligten Assekuranzen dazu, Informationen über Vermittler auszutauschen. Das betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler sowie darüber hinaus Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten. Der vor Gericht verhandelte Fall bezieht sich auf einen Versicherer, der einen Vermittler der AVAD gemeldet hatte. Der Vorwurf: Verdacht auf Urkundenfälschung. In der Folge kündigten mehrere Versicherer dem betroffenen Maklerunternehmen die Zusammenarbeit auf, was zu Einnahmeverlusten führte. Rechtsstaatliche Grundsätze wiederhergestellt Versicherungsunternehmen sind nach diesem Urteil gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD zu geben. Der AfW sieht das ähnlich. Es werde damit genau der Punkt geklärt, welcher im Rahmen des AVAD-Meldeverfahrens den rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach. Eine Verdachtsmeldung könne, wie im vorliegenden Fall, sehr schnell eine wirtschaftliche Existenz massiv gefährden oder sogar zerstören. Das Gericht hat in seinem Urteil die Interessen der angeschlossenen Versicherungsunternehmen mit denjenigen eines Vermittlers sorgfältig abgewogen. Das Ergebnis ging klar zugunsten des Vermittlerunternehmens aus. Die AfW setzt sich bereits seit längerem für eine Änderung des AVAD-Meldeverfahrens ein. Ende 2007 war der Verband damit gescheitert, zum AVAD–Verfahren umstrittene Passagen in einem Rundschreiben (9/2007) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) entfernen zu lassen. Bereits Mitte 2008 stellte der AfW einen Aufnahmeantrag in die AVAD, um sich zu der grundsätzlich vom AfW begrüßten Arbeit der AVAD einzubringen. AVAD-Mitgliedsantrag des AfW seit einem Jahr unbeantwortet AfW-Vorstand Norman Wirth zu dem bis dato noch nicht beschiedenen Aufnahmeantrag: „Der AfW hält weiterhin an seinem Aufnahmeantrag fest. Insbesondere, um bei einer eventuellen Mitgliedschaft auch bei der notwendigen Änderung im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutz-Gesetzes für mehr Transparenz und Rechtsstaatlichkeit in dem Verfahren eintreten zu können.“ Hierzu habe es in Gesprächen zwischen dem AfW und dem AVAD bereits konkrete Vorschläge gegeben. So wäre es seitens des AfW vorstellbar, dass Vermittler mindestens zwei Wochen vor dem Eintrag über dessen Inhalt nachweislich und schriftlich informiert werden. Ein Widerspruch des Vermittlers sollte den Eintrag vorerst verhindern. Stattdessen sollte eine unabhängige gegebenenfalls durch Verbändevertreter besetzte Clearing- oder Ombudsmannstelle entscheiden. Zudem hatte der AfW seinen Mitgliedern bereits Anfang 2008 eine modifizierte AVAD-Einwilligungserklärung empfohlen. Es bleibe laut AfW abzuwarten, wie sich die BaFin zu dem Urteil des OLG Hamburg stellt.

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