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AfW stellt klar Keine § 34i-Frist zum 31. März

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher
AfW-Vorstand Frank Rottenbacher

Einige Vermittler von Immobiliendarlehen seien bereits von ihren Geschäftspartner aufgefordert werden, diesen bis zum 31. März eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können. Das berichtet der AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

„Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage“, erklärt Rottenbacher. Er weist auf die Übergangsfrist für 34c-Inhaber hin, die im § 160 GewO Abs. 1 geregelt ist. Diese Frist gilt bis zum 20. März 2017.  

Außerdem sei diese Forderung derzeit auch faktisch gar nicht erfüllbar, so Rottenbacher weiter. Denn durch die verspätet in Kraft tretende ImmVermV können bis zum 31. März 2016 gar keine Erlaubnisse erteilt werden. 

"Gesetzgeber nicht in der Lage ist, seine Verordnungen fristgerecht zu verabschieden"

„Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden“ erklärt der AfW-Vorstand. Der Verband habe seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung gestellt, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können. 

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