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AfW-Vorstand Norman Wirth „Bafin-Aufsicht über 34f-Vermittler ist kaum durchführbar“

Soll nach Willen der großen Koalition bald auch Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin.
Soll nach Willen der großen Koalition bald auch Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin. | Foto: Bafin
Norman Wirth

Der eben ausgehandelte Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD enthält eine faustdicke Überraschung für die Vermittlerbranche: Die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler soll die Bundesfinanzaufsichtsbehörde Bafin übernehmen. Unter dem Stichwort „Verbraucherschutz“ heißt es auf Seite 135 des insgesamt 177 Seiten langen Dokuments:

„Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“.  

Das eher beiläufig zur Sprache gebrachte Vorhaben kommt überraschend. Seit dem 3. Januar müssen die Regeln der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II verbindlich angewendet werden. Allerdings nur von Marktteilnehmern, die nach dem deutschen Kreditwesengesetz reguliert sind, also Banken und Vermögensverwalter. Freie Finanzanlagenvermittler sind mit Genehmigung von Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämtern tätig. Sie warten derzeit auf eine Neufassung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die bestimmen soll, inwiefern die Mifid-II-Regeln auch für sie gelten. Bislang liegt allerdings nicht einmal ein Entwurf vor, so dass für 34f-Vermittler vorläufig die FinVermV in ihrer alten Fassung gilt.

"Aufsicht durch die Bafin kaum vorstellbar"

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Wie eine zukünftige Aufsicht über 34f-Vermittler durch die Bafin konkret aussehen könnte, haben wir Vorstand des Vermittlerverbands AfW Norman Wirth gefragt.

Dass die Bafin jetzt umgehend die Aufsicht über rund 40.000 deutsche Finanzanlagevermittler übernehmen könnte, findet Wirth schwer vorstellbar. Der Behörde stehe zu wenig Personal zur Verfügung, um alle Aufgaben der IHKs und Gewerbeämter auf einmal rein zentral erledigen zu können. Für KWG-regulierte Akteure und unabhängige Vermittler gibt es unterschiedliche Gesetzesgrundlagen, erinnert der Rechtsanwalt: Direkt aus Mifid II und dem deutschen Kreditwesengesetz ergebe sich die Bereichsausnahme, nach der auch 34f-Vermittler tätig sind. Diese Grundlage falle auch bei einer geänderten Aufsicht nicht automatisch weg.

Wirth hält das Vorhaben der frisch gebackenen großen Koalition insgesamt allerdings für kaum durchführbar, vor allen Dingen in naher Zukunft: „Die Bafin hat derzeit alle Hände voll zu tun, um die Einführung der Mifid II und im Versicherungsbereich der IDD-Regeln zu überwachen“, schätzt Wirth. Die Aufsicht zusätzlich über knapp 40.000 Finanzanlagenvermittler komme der Behörde vermutlich ungelegen.

Entwarnung bei der Vergütung

Eine sehr entscheidende Frage für Vermittler nach Mifid II ist die der Vergütung: Wer nach Paragraf 32 KWG tätig ist, darf laut EU-Vorgaben nur in einem eng abgesteckten Rahmen Provisionen annehmen. Vergütung durch Produktanbieter soll nicht mehr als Gewinn vereinnahmt werden, sondern muss die Qualität der Beratung verbessern helfen. Für nicht wenige 34f-Vermittler würde diese Mifid-Regel das Aus bedeuten: Viele Geschäftsmodelle stützen sich auf Provisionen. Würden bei einer Aufsicht durch die Bafin die Vergütungsregeln von Mifid II auch für sie gelten? Hier beruhigt Wirth: Die Vergütung habe mit der Aufsicht direkt nichts zu tun. Wenn die Aufsicht einer anderen Stelle zufalle, änderten sich nicht automatisch auch die berufsrechtlichen Regelungen.

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