AfW zur Regulierung des Kapitalanlagevertriebs: „Keine Ausnahmen mehr“
DAS INVESTMENT.com: Ministerin Aigner will ein Produktinformationsblatt (PIB) flächendeckend einführen. Die Banken haben dazu eine freiwillige Selbstverpflichtung zugesagt. Was hält der freie Vertrieb davon?
Rottenbacher: Frau Aigner möchte, dass der Kunde mit dem PIB eine Chance hat, zu erkennen, worum es bei dem Finanzprodukt geht, also Konzeption, Chancen, Risiken und Kosten – alles verständlich, auf möglichst wenig Papier. Das ist eine grundsätzlich gute Idee. Wenn man sie aber überfrachtet, geht der Schuss nach hinten los. Das beweist das PIB im Versicherungsbereich, das viele Seite lang sein kann, weil die Assekuranzen es haftungssicher gestalten und daher alle möglichen Ausschlusskriterien auflisten. Ergebnis: Kein Kunde will das lesen. Die Frage ist doch: Kann ein PIB auf einer Seite maximale Transparenz und Vergleichbarkeit innerhalb einer Produktklasse und insbesondere über mehrere Produktklassen hinweg überhaupt sinnvoll gewährleisten? So sehr wir uns das also wünschen, melden wir leider Zweifel an der Machbarkeit an. Unser Fördermitglied Franke & Bornberg hat hier beeindruckende Beispiele vorgelegt, dass eine Vergleichbarkeit auf einer einzigen Seite nicht machbar ist.
DAS INVESTMENT.com: Welche Details wären noch zu klären, damit das PIB eine Chance hat?
Rottenbacher: Es muss gleiche Berechnungsgrundlagen voraussetzen, und zwar für die Kosten und die Rendite, sonst ist keine Vergleichbarkeit gegeben. Damit darf der Vermittler aber nicht belastet werden, er sollte für die Angaben im PIB auch nicht zur Haftung gezogen werden können. Dies ist eine Aufgabe der Produktgeber. Wichtig ist auch zu betonen, dass das PIB keinesfalls eine Beratung ersetzt. Wenn Kunden sich allein aufgrund einseitiger Produktinformationsblätter für ein Finanzprodukt entscheiden, ist das nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.
DAS INVESTMENT.com: Zurück zur Qualifikation. Wie wird der Sachkundenachweis für Fondsvermittler aussehen?
Rottenbacher: Es wird darauf hinauslaufen, dass die Regulierung an diejenige der Versicherungsvermittlung angelehnt wird. Das bedeutet neben Kriterien wie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Registereintrag, Informations- und Dokumentationspflichten auch eine öffentlich-rechtliche Prüfung über die IHK. Das Qualifikationsniveau wird vermutlich mit dem Sachkundenachweis der Versicherungsvermittler vergleichbar sein. Derzeit gibt es keinen IHK-Abschluss, der als Muster für die Fondsvermittlung dienen könnte. Man muss das Rad aber nicht neu erfinden, aus dem Basis-Modul „Bankprodukte für den privaten Haushalt“ aus dem „IHK-Fachwirt für Finanzberatung“ könnte die neue Qualifikation entwickelt werden.