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Aktualisiert am 07.10.2009 - 16:53 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 2 Minuten

Riestern in schwierigen Lebenslagen

Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Der Nachwuchs ist da, die Eltern freuen sich, dafür muss der Job zumindest bei einem Elternteil jetzt erst einmal hinten angestellt werden. Aber was passiert in so einem Fall mit dem Riester-Vertrag? „Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes steht das Elternteil, das sich wegen Kinderbetreuung eine berufliche Auszeit nimmt, Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich“, erklärt Renate Thiemann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Somit stehen der Mutter oder dem Vater die staatlichen Zulagen nach wie vor zu. Die Höhe des zu zahlenden Mindesteigenbeitrags richtet sich dabei nach dem Einkommen des Vorjahres. Es müssen jedoch mindestens 60 Euro jährlich eingezahlt werden. Bei Arbeitslosigkeit darf der Staat nicht an das Riester-Vermögen Das Gleiche gilt auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV): Auch sie sind förderberechtigt, wobei sich der Mindesteigenbeitrag nach dem Vorjahresgehalt oder – bei längerer Arbeitslosigkeit – nach der Höhe der Lohnersatzleistungen richtet. Sowohl bei Bezug von Arbeitslosengeld II als auch bei einer Privatinsolvenz darf der Staat nicht auf das angesparte Riester-Vermögen zugreifen und den Sparer auch nicht verpflichten, das selbst zu tun. Außerdem fallen Riester-Verträge aus der obligatorischen Vermögensaufstellung beim Hartz-IV-Antrag heraus. Es sei denn, der Anleger hat mehr als den maximal geförderten Betrag eingezahlt. Nur wer im Alter bedürftig wird, muss die aus dem Riester-Vertrag erhaltenen Rentenzahlungen gegebenenfalls auf die Grundsicherung anrechnen lassen. Beitragsanpassung in Krisenzeiten
Ist es aus einem anderen Grund finanziell eng für den Riester-Sparer geworden, etwa weil er kurzarbeiten muss, und kann er deshalb die vollen Riesterbeiträge nicht zahlen, ist eine Beitragskürzung möglich. Dann gibt es aber nur die staatliche Förderung für den anteilig eingezahlten Beitrag. Geht gar nichts mehr, kann ein Sparer vorübergehend also gar keine Beiträge mehr aufbringen, empfiehlt es sich, den Vertrag ruhen zu lassen. Eine Vertragskündigung sollte nur im Extremfall infrage kommen, wenn das angesparte Vermögen tatsächlich dringend benötigt wird. Denn bevor das Geld auf dem Konto des Sparers ankommt, hat der Staat bereits alle Zulagen sowie die einmal gewährten Steuervorteile abgezogen. Zudem wird mit der nächsten Steuererklärung ein Nachschlag ans Finanzamt fällig, weil alle Erträge versteuert werden müssen.

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