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Altersvorsorge Was sich von der Reform der Betriebsrenten erwarten lässt

Eigentlich schien die große Koalition Ende Mai nur noch im Verwaltungsmodus über die Ziellinie zu kriechen – die da heißt: Bundestagswahlkampf. Doch dann das: Kurz vor Toresschluss bringt die vermeintlich amtsmüde GroKo die „neue Betriebsrente“ auf den Weg. Am 1. Juni hat der Bundestag das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Am 1. Januar 2018 soll es in Kraft treten.

Für Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) ist das Reformwerk ein großer Erfolg, machte sie sich doch bereits seit geraumer Zeit für eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland stark. Doch was kann die wiedererstarkte zweite Säule der deutschen Altersvorsorgelandschaft bewirken?

Nun ja, die Erfolgsaussichten der Reform sind natürlich untrennbar mit deren Kernziel verknüpft. So wünscht sich die Ministerin zuvorderst, dass mehr Geringverdiener Zugang zur Betriebsrente erhalten. Von ihnen hat bislang nur etwa jeder Dritte Anspruch auf eine Rente vom Chef. Ein Grund: Die Rente wird nach derzeitigem Stand voll auf die staatliche Grundsicherung angerechnet. Der Aufbau geringer Rentenanwartschaften lohnt sich also nicht. Doch damit ist künftig Schluss: Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten, wie beispielsweise auch die Riester-Rente, künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei.

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Ebenfalls positiv aus Sicht von Arbeitnehmern mit vergleichsweise kleinem Gehalt: Wer nicht mehr als 2.200 Euro im Monat brutto verdient, hat gute Chancen, dass ihm der Arbeitgeber mit einem Zuschuss beim Alterssparen finanziell unter die Arme greift – vorausgesetzt, der Chef nimmt den sogenannten Förderbetrag in Anspruch. Diesen gibt es für zusätzliche Beitragszahlungen des Arbeitgebers in eine bAV. Berücksichtigt werden Zuschüsse von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr. Dabei erhält der Betrieb 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags, also maximal 144 Euro, über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.

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