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BVI klärt über Sonderregelung auf So riestern Sie in der Elternzeit

Es tut sich was in Deutschland: 2015 erblickten mit 738.000 Geburten insgesamt 23.000 mehr Kinder das Licht der Welt als noch im Jahr zuvor. Auch 2014 war die Zahl der Geburten bereits um rund 5 Prozent gestiegen. Meist bleibt nach der Geburt ein Elternteil zuhause, bei vielen jungen Eltern entfällt damit vorübergehend ein Verdienst. 

Dennoch sollten die Eltern das Sparen für ihre Altersvorsorge auch in der Elternzeit nicht einstellen. Denn eine Sonderregelung bei Riester ermöglicht es, ab dem zweiten Jahr der Elternzeit wenig in den Vertrag einzuzahlen und dennoch die volle Förderung zu kassieren. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin. Zudem kommt zur Grundzulage von 154 Euro noch eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes nach 2008 geborene Kind hinzu.

Im 1. Jahr ist noch der Mindesteigenbeitrag fällig, danach nicht mehr

Während der bis zu dreijährigen Elternzeit muss der Elternteil ohne eigenes Einkommen im ersten Jahr noch den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Wie bei allen Riester-Verträgen orientiert sich der Mindesteigenbeitrag auch im ersten Jahr der Elternzeit am Einkommen des Vorjahres. Das bedeutet: Auch wenn der Riester-Sparer im ersten Jahr der Elternzeit keine Einkünfte hat, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten. 

Ab dem zweiten Jahr hingegen müssen die Riester-Sparer in ihrer Elternzeit nur den sogenannten Sockelbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen – also lediglich 5 Euro im Monat. Nimmt der Riester-Sparer nach der Elternzeit die Berufstätigkeit wieder auf, genügt im ersten Jahr der beruflichen Tätigkeit die Zahlung des Sockelbetrags, um weiter in den Genuss der Zulagen zu kommen.

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