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Aktualisiert am 22.01.2009 - 14:08 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 3 Minuten

„Anlageverwaltung unscharf definiert“

„Anlageverwaltung unscharf definiert“
DAS INVESTMENT.com: Der VFI hat herbe Kritik zu den Plänen der Regierung geübt, der die „Anlageverwaltung“ als erlaubnispflichtigen Tatbestand im Sinne des Kreditwesengesetzes definieren soll. Was wurde geändert?

Gabriele Cloß: Erfreulicherweise ist im Regierungsentwurf zur Anlageverwaltung unsere Kritik aufgegriffen worden. Die Anlageverwaltung ist nun nicht mehr als Bankgeschäft mit den zugehörigen erhöhten Anforderungen klassifiziert, sondern soll als „Finanzdienstleistung“ in Paragraf 1 Absatz 1a Kreditwesengesetz (KWG), in einer neuen Ziffer 11 geregelt werden. Dies ist eine erhebliche Erleichterung.

DAS INVESTMENT.com: Warum?

Cloß: Die Problematik von Finanzportfolioverwaltern, die beispielsweise das Vermögen von Investmentclubs verwalten, ist damit vorerst entschärft. Denn im Rahmen der geplanten Übergangsvorschrift Paragraf 64 l KWG, soll zugelassenen Finanzportfolioverwaltern die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als erteilt gelten. Die Einzelheiten bedürfen hier aber auch noch der Klärung

DAS INVESTMENT.com: Wie beurteilen sie die beabsichtige Definition der Anlageverwaltung als „die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen“?

Cloß: Wir halten diese Definition noch immer für sehr unscharf. Wird sie nicht weiter konkretisiert, dürften Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit eines bestimmten Produktes vorprogrammiert sein.

DAS INVESTMENT.com: Der Entschädigungsfonds EdW, dem alle Finanzdienstleistungsinstitute angehören müssen, hat im Fall der 2005 erfolgten Insolvenz des Optionshändlers Phoenix Kapitaldienst, erhebliche Sonderbeiträge von seinen Mitgliedern zur Entschädigung verlangt, die mangels Reserven nicht gezahlt wurden. Heute wurde bekannt, dass die Bundesregierung für die geprellten Phoenix-Anleger vorerst mit einer Gesamtsumme von 128 Millionen Euro einstehen will. Dieser Betrag soll in den kommenden drei Jahren an die EdW fließen. Muss das EdW-System grundlegend reformiert werden?

Cloß: Es ist zu begrüßen, dass sich das Finanzministerium im Entschädigungsfall Phoenix endlich bewegt und die geschädigten Anleger ihre gesetzliche Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erhalten sollen. Die Problematik, dass die EdW und die ihr angeschlossenen Institute einen solchen Schadensfall wirtschaftlich nicht stemmen können, besteht jedoch weiter. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom September, die die von der EdW geforderten Sonderbeiträge vorerst stoppte, machte Konstruktionsmängel deutlich. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, das  gesamte Entschädigungssystem muss grundlegend reformiert werden.

DAS INVESTMENT.com: Hat die Mifid, die den Vertrieb von Finanzinstrumenten wie Zertifikaten oder Anleihen nur Finanzdienstleistungsinstituten oder Vermittlern, die unter einem Haftungsdach stehen, zu einer Welle von Neugründungen von Finanzdienstleistungsinstituten geführt?

Cloß: Wohl eher nicht. Im Januar nach Versenden der EdW-Sonderbeitragsbescheide ist die Anzahl der zugelassenen Institute auf einen Tiefstand von 709 Instituten zurückgegangen, aktuell sind wieder 779 Institute zugelassen. Diejenigen Finanzdienstleister, die durch die Mifid erstmalig aufsichtspflichtig wurden, haben sich größtenteils, allein schon wegen der Kosten, unter ein Haftungsdach begeben. Nach Angaben der Bafin gingen bis zum Ende der Übergangsregelung am 31. Januar 2008 insgesamt nur 38 Erlaubnisanträge für die Anlageberatung ein. Diese dürften aber mittlerweile in die Statistik der zugelassenen Institute eingegangen sein.

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