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Aktualisiert am 14.01.2008 - 17:07 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Anspruch auf Gesellschafterliste

Das Landgericht Frankfurt/Main hat in einer Eilentscheidung eine Bank als Initiator von Immobilenfonds dazu verpflichtet, ein Schreiben eines Anlegers an sämtliche weiteren Gesellschafter oder Treugeber verschiedener Fonds unverzüglich zu versenden. Inhalt dieses Schreibens ist eine Kritik an den Fonds und die Bitte um Unterstützung zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
In der Tat ist es für den einzelnen Fondsanleger meist unmöglich, ausreichend Stimmen von Mitgesellschaftern zu bekommen, um eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Besonders schwer ist die Kontaktaufnahme bei Beteiligungen, bei denen die Gesellschafter nicht in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen sind. Gerade in Krisensituationen wollen die Initiatoren Diskussionen vermeiden und weigern sich, kritischen Anlegern die Mitgesellschafter zu benennen. Das Gericht hat in seinem Beschluss noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Gesellschafter oder Treugeber zumindest in der Krise der Gesellschaft Anspruch auf die Herausgabe vollständiger Gesellschafter-/Treugeberlisten haben.
Im aktuellen Fall erhielten die Kläger kein Anrecht auf die Listen, da in einem Eilverfahren die endgültige Regelung eines Streitverhältnisses nicht zulässig ist. Ersatzweise verpflichteten die Richter die verklagte Bank, ein von den Anlegern verfasstes Rundschreiben an alle Mitgesellschafter zu versenden. Damit bestätigte das Gericht nicht nur den Anspruch auf die Gesellschafterlisten, sondern eröffnete auch eine Lösung für Eilfälle, um Informationsmöglichkeiten zwischen den Gesellschaftern zu schaffen. Die Versendeverpflichtung hat aber auch Vorteile für die Beachtung solcher Rundbriefe. So kann vermieden werden, dass nörglerische Anleger die Mitgesellschafter mit ständiger Post verärgern, Anlageberater die Gesellschafterlisten für Akquisitionen missbrauchen oder selbst ernannte Anlegerschutzanwälte Werbung für Mandatserteilung betreiben (Beschluss vom 17. Juli 2007, Aktenzeichen: 2-21 O 162/07). 

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