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Anwalt für Steuerrecht rät 10 nützliche Steuertipps für Ruheständler

Senioren mit Notebook. Wo sich im Alter Steuern sparen lassen, hat Wolf-Dieter Tölle zusammengestellt.
Senioren mit Notebook. Wo sich im Alter Steuern sparen lassen, hat Wolf-Dieter Tölle zusammengestellt. | Foto: Axa

Seit 2005 wurden die Regelungen zur Besteuerung der Rentner erheblich verschärft. Viele Rentner unterliegen seitdem der Steuerpflicht. Die nachgelagerte Rentenbesteuerung wurde eingeführt und führt dazu, dass Renten, die vorher steuerfrei waren nunmehr versteuert werden.

Sie werden nur dann nicht versteuert, wenn die Jahresrente mit ihrem steuerpflichtigen Anteil unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag beträgt für Alleinstehende in 2017 insgesamt 8.820 Euro, für 2018  9.000 Euro. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die es ja nach wie vor gibt, verdoppelt sich der Freibetrag.

Allerdings unterliegen Renten im Rahmen einer Übergangsregelung bis 2040 nicht voll der Steuer, sondern nur anteilig. Im Jahr 2005, der erstmaligen Einführung der nachgelagerten Rentenbesteuerung betrug der Anteil der zu versteuernden Rente 50 %. Dieser Anteil stieg dann jährlich an und beträgt 2017  74 %, 2018  76 % und 2019 78 %. Ab 2020 beträgt der Anteil der zu versteuernden Rente 80 % der jährlichen Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt dann ab 2021 jährlich mit 1% an. Ab 2040 sind 100 % der gezahlten Rente zu versteuern. Einen steuerfreien Teil der Rente gibt es dann nicht mehr. Der Rentenfreibetrag wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs ermittelt und festgeschrieben.  Daneben gibt es für Rentner noch den Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro jährlich. Daraus ergibt sich, dass zukünftig und mit jeder Rentenerhöhung immer mehr Rentner Steuern zahlen müssen.

Um so wichtiger ist es, dass Rentner dort wo es möglich ist, entsprechende Steuern sparen. Hierzu sind die zehn besten Steuertipps erforderlich.

Tipp 1 – Werbungskosten

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Auch Rentner können Werbungskosten geltend machen. Ein Rentner oder Pensionär erhält einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro, ohne dass konkrete Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rente oder Pension nachzuweisen sind.

Als Rentner oder Pensionär können jedoch auch höhere tatsächliche Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese müssen im Zusammenhang mit der Rente stehen und entsprechend belegt werden können. Solche Werbungskosten sind beispielsweise

  • Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, soweit es sich um die Aufwendungen für die Anlage R handelt, Zahlungen für Steuertipps, Steuerbücher und Steuersoftware
  • Kosten aufgrund der Beantragung der Rente, zum Beispiel Kosten für einen Rentenberater oder Rechtsanwalt, Fahrtkosten zur Rentenberatung oder
  • Kosten zur Beschaffung notwendiger Unterlagen, Telefonkosten, Faxkosten
    auch die Kosten für die Berufsausstandsfeier können hier geltend gemacht werden, wenn die Gäste nach beruflichen Kriterien eingeladen worden sind und keine unangemessen hohen Kosten (nicht über 60 Euro pro Person) entstanden sind. Berufliche Kriterien sind immer dann erfüllt, wenn hierzu ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen werden

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