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Anwalt für Steuerrecht rät 10 nützliche Steuertipps für Ruheständler

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Tipp 9 – Arzt- und Pflegekosten geltend machen

Kosten für Arzneimittel, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, aber notwendig vom Arzt verordnet sind können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dieses gilt auch für rezeptfreie Medikamente.

Auch Kosten für Heilmittel und Sehhilfen können entsprechend abgesetzt werden. Als außergewöhnliche Belastungen gelten auch Massagen, Bewegungstherapie und Krankengymnastik. Nicht jedoch Sauna, Fitnesstraining und Schwimmen. Auch Schuheinlagen, Gehstöcke und Stützstrümpfe sowie Rollatoren können entsprechend angesetzt werden, wenn diese Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Das gilt auch für Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten, Arzneimittel oder Patientenfahrten. Auch Beerdigungskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Nachlass des Verstorbenen zur Deckung nicht ausreicht.

Daneben sind vor allem auch Pflegekosten außergewöhnliche Belastungen. Rentner und Pensionäre können auch Kosten für die eigene Pflege oder die Pflege eines nahen Angehörigen in der Steuererklärung ansetzen. Das sind natürlich nur diejenigen Kosten, die von der Pflegekasse nicht erstattet werden und als Zuzahlung erfolgen.

Weiterhin kann auch die Unterbringung in einem Altenheim steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Heimunterbringung auf einer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beruht. Dieses muss amtlich festgestellt werden. Auch hier können die entsprechenden Zuzahlungen geltend gemacht werden. Die absetzbaren Heimunterbringungskosten sind allerdings um eine Pauschale zu kürzen, wenn wegen der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst wird.

Kosten für Rehamaßnahmen oder Heilkuren können zusätzlich angesetzt werden, wenn ein Arzt die Notwendigkeit der Kur oder Rehamaßnahme entsprechend verordnet oder bescheinigt. Diese Bescheinigungen müssen aufbewahrt und mit  der Steuererklärung vorgelegt werden.

Tipp 10 – Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

„Alles, was Sie über Steuern im Ruhestand wissen müssen“ von Wolf-Dieter Tölle ist im FinanzBuch Verlag erschienen.

Haben Rentner oder Pensionäre nur ein niedriges Renteneinkommen und müssen Sie unter Berücksichtigung von Grundfreibetrag und Pauschbeträgen keine Steuern zahlen, können sie einen Antrag auf Bescheinigung zur Nichtveranlagung stellen. Damit haben Rentner dann zunächst drei Jahre Ruhe und müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben. Nur wenn sich die Rentenhöhe verändert, muss eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen und eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Der Autor:
Rechtsanwalt und Notar Wolf-Dieter Tölle ist Sozius der Kanzlei Tölle, Rechtsanwälte & Steuerberater aus Detmold.

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