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Auskunftspflicht im Rahmen der DSGVO Makler erhält Datenschutz-Anfrage von Unbekanntem

Beratungsszene: Im Rahmen der neuen Datenschutzregeln erhalten Makler mitunter seltsame Anfragen, wie ein aktueller Fall zeigt.
Beratungsszene: Im Rahmen der neuen Datenschutzregeln erhalten Makler mitunter seltsame Anfragen, wie ein aktueller Fall zeigt. | Foto: Pixabay

Eigentlich ist die Datenschutzgrundverordnung zum Schutz der Verbraucher gedacht. Doch jetzt sehen sich Unternehmen Anfragen oder bereits Forderungen gegenüber, die zumindest fragwürdig sind. Laut Online-Ausgabe der Westdeutschen Zeitung (WZ) liegt einem Versicherungsmakler vom Niederrhein eine Anfrage bezüglich gespeicherter Daten vor – jedoch von einer ihm unbekannten Person.

Nun stellt sich der Makler die Frage, ob er darauf reagieren muss. Und was passieren könnte, wenn er nichts unternimmt. Schnell kommt dabei der Verdacht auf, dass der Unbekannte mit einem Anwalt zusammenarbeitet. Bei ausbleibender Reaktion oder bei einer nicht den Vorschriften entsprechenden Antwort, könnte eine kostenpflichtige Abmahnung drohen. Vielleicht gleich eine Klage mit einer Schadenersatzforderung – aus welchem Grund auch immer.

Tipp vom Anwalt: Unbedingt antworten

Vincent Wollweber, Rechtsanwalt aus Remscheid, beschäftigt sich laut WZ mit diesem Thema, denn der Versicherungsmakler ist mit diesem Problem nicht allein. Für Wollweber sei dieses Auskunftsersuchen jedoch missbräuchlich, wenn massenhaft dieser Schreiben an Unternehmen verschickt werden, zu denen der Verschicker „wissentlich zuvor keinen Kontakt hatte“.

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Da das schwierig nachzuweisen sei, rät Wollweber, „auch diese Personen unter anderem über die ihnen zustehenden Rechte nach der DSGVO zu belehren sowie mitzuteilen, dass die übersandten Daten ausschließlich für die Beantwortung des Auskunftsersuchens und die entsprechende Nachweisbarkeit der Beantwortung genutzt werden“.

Die Krux dabei: Spätestens jetzt seien Daten des Anfragenden gespeichert, die zu löschen seien. Darum äußert sich Daniel Strunk, Pressesprecher der NRW-Datenschutzbeauftragten, gegenüber der WZ mit der Empfehlung: auf jeden Fall sollten Betroffene antworten. Auch wenn die Aussage laute, dass keine Daten vorhanden sind. Dabei sollte in der Antwort stehen, dass bis zum Zeitpunkt der Anfrage kein Datensatz über den Antragssteller vorhanden war, etwa als Kunde, Geschäftspartner, Bewerber oder Beschwerdeführer.

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