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Ausländische Objektgesellschaften Das bedeutet das EuGH-Urteil für deutsche Immobilien

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EuGH erklärt Regelung für rechtswidrig 

Grund für diesen Umweg ist die im deutschen Recht verankerte sogenannte Anti-Treaty-Shopping-Regelung. Sie verhindert in den meisten (Immobilien-)Fällen, dass die Kapitalertragsteuer auf Dividenden an EU-Gesellschafter erstattet oder zumindest gesenkt wird.

Die Begründung ist Missbrauch. Genauer: Die deutsche Finanzverwaltung unterstellt, dass die ausländische Immobilien-Holding (S.à.r.l. oder B.V.) nur aus Gründen der Steuerersparnis implementiert wurde, da die erzielten Bruttoerträge nicht aus (wesentlicher) eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft fehlen oder die Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Diese Regelung hat der EuGH nun jedoch mit Urteil vom 20. Dezember 2017 für rechtswidrig erklärt. Die Begründung der Richter: Die Regelung verstößt sowohl gegen die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit. Sie ist viel zu allgemein gehalten und erfasst zu viele Fälle, die davon eigentlich gar nicht erfasst sein sollten. Schließlich gibt es ja durchaus legitime Gründe dafür, die europäische Immobilien-Holding zwischenzuschalten.

Entscheidung fällt voraussichtlich 2018

Das aktuelle Urteil gilt für alle Fälle bis zum Jahr 2011. Da jedoch schon ein Verfahren für die Zeiträume ab 2012 beim EuGH anhängig ist und die Vorschrift zwar im Jahr 2012 angepasst, jedoch nicht fundamental geändert wurde, bestehen große Chancen, dass auch diese EU-rechtswidrig ist. Die Entscheidung fällt voraussichtlich noch in diesem Jahr. 

Deutsche Kapitalgesellschaften attraktiv 

Damit wird es für ausländische Investoren deutlich attraktiver, deutsche Immobilien auch über deutsche Kapitalgesellschaften zu halten – was eigentlich auch der unkompliziertere Weg ist. Denn wer Immobilien über europäische Gesellschaften wie S.à.r.l. oder B.V. kauft, hat wesentlich mehr Verwaltungsaufwand.

Schließlich haben die ausländischen Investoren neben den europäischen lokalen handels- und steuerrechtlichen Pflichten auch die jeweiligen deutschen steuerlichen Vorgaben zu erfüllen. Vieles muss doppelt erledigt werden.

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