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Bafin lenkt ein, Provisionsabgabeverbot fällt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. <br> Quelle: Wikipedia/Manecke
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Quelle: Wikipedia/Manecke
Ein Versicherungsmakler des Finanzdienstleisters AVL, der den Großteil seiner Provision für Lebensversicherungen an seine Kunden weiterreichen wollte, hatte dies zuvor der Bafin mitgeteilt. Die Behörde drohte ihm daraufhin mit einem Bußgeldverfahren und es kam zur Klage.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt sah in der kompletten oder teilweisen Weitergabe von Vermittlerprovisionen an Kunden keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und gab dem Makler recht (Aktenzeichen 9 K 105/11). Das aus dem Jahre 1934 stammende, allgemein gehaltene Verbot von Sondervergütungen sei zu unbestimmt, befanden die Richter. Daher ließen sie die Weitergabe der Provisionen zu.

Daraufhin reichte die Bafin eine Sprungrevision ein. Mit diesem Rechtsmittel wollte die Behörde erreichen, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sofort über diese Frage entscheidet und ihr so die langwierigen Klagen durch die Instanzen erspart bleiben.

Nun zog die Behörde ihre Revision zurück. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt rechtskräftig. Somit können Versicherungsvermittler nun ihre Provisionen ungestraft an Kunden weitergeben.

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