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Aktualisiert am 29.01.2020 - 17:50 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Bafin präzisiert Werbevorschriften für Finanzdienstleister

Bafin-Sitz in Frankfurt am Main
Bafin-Sitz in Frankfurt am Main

Mit dem 16-seitigen Rundschreiben vom 11. Februar konkretisiert die Behörde die durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) neugefassten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Das FRUG war im November 2007 im Rahmen der Umsetzung der EU-Finanzmarkrtichtlinie Mifid erlassen worden. Als Werbemitteilung gilt dabei jede Information, die zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftragung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will. Sie muss dabei absatzfördernden Charakter haben. Neutrale Produktinformationen während des Beratungsgesprächs etwa fallen nicht unter die neuen Richtlinien.

„Wir kommen dem Wunsch vieler Marktteilnehmer nach, die gesetzlichen Vorschriften zur Werbung zu konkretisieren und wir stellen die Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden auf eine klare Grundlage”, kommentiert Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor für den Wertpapierbereich, die neuen Leitlinien.

Die Prinzipien: Redlichkeit, Eindeutigkeit, Nicht-Irreführung

Das Rundschreiben war erforderlich geworden, weil die Kundeninformationen vieler Unternehmen nicht den Ende 2007 eingeführten Vorschriften entsprachen, so die Bafin. Tragende Prinzipien der neuen Regelungen sind Redlichkeit, Eindeutigkeit und Nicht-Irreführung.

Die Vorschriften zielen darauf ab, den angesprochenen Kunden die Möglichkeit zu geben, Vorteile und Chancen sowie Nachteile und Risiken der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen in der Werbung auf den ersten Blick zu erkennen.

Die Kernvorschriften verpflichten die Unternehmen beispielsweise dazu, immer dann, wenn ein Vorteil von Finanzinstrumenten oder  Wertpapierdienstleistungen hervorgehoben wird, auch deren Risiken zu nennen. Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, wie sich Gebühren, Provisionen und andere Entgelte auf die Wertentwicklung von Finanzinstrumenten auswirken.

Die Vorschriften gelten grundsätzlich für sämtliche Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, unabhängig davon, ob sie werblicher Art sind oder nicht.

Darüber hinaus bestimmt das WpHG speziell für werbliche Informationen, dass sie eindeutig als solche erkennbar sein müssen. Die Werbung ausdrücklich als solche kennzeichnen muss der Anbieter allerdings nur dann, wenn der werbliche Charakter der der Information ansonsten nicht eindeutig erkennbar wäre.

>> zum Rundschreiben der Bafin (PDF)

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