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Bafin über Crowdinvesting Bilanz zum Kleinanlegerschutzgesetz: Das waren die 4 häufigsten Fehler der Anbieter

Bafin-Liegenschaft in Frankfurt
Bafin-Liegenschaft in Frankfurt | Foto: Bafin/Kai Hartmann

Am 10. Juli jährte sich das Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes und mit ihm die Aufnahme einiger neuer Ausnahmen von der Prospektpflicht in das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Eine dieser Ausnahmen betrifft die sogenannte Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting).

Bei dieser Finanzierungsform beteiligt sich eine Vielzahl von Geldgebern an einem konkreten Projekt. Die Anleger erhalten für das Investment einen festen Zinssatz oder werden über einen erfolgsabhängigen Zinssatz an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts beteiligt. Die Anbieter sammeln die Gelder dabei in der Regel über Internet-Dienstleistungsplattformen ein.

Wie kamen deutsche Crowdinvesting-Firmen und die Internet-Plattformen mit den neuen Regeln zurecht? Wo machten sie am häufigsten Fehler? Die deutsche Finanzaufsicht Bafin zieht Bilanz.

Voraussetzungen für die Befreiung von der Prospektpflicht

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Damit Anbieter den Befreiungstatbestand des § 2a VermAnlG in Anspruch nehmen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstens ist dies nur bei öffentlichen Angeboten von partiarischen und Nachrangdarlehen sowie sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG möglich.

Zweitens darf der Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen eines Emittenten nicht höher sein als 2,5 Millionen Euro.

Und drittens müssen die Angebote im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die über eine Erlaubnis als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder als Finanzvermittler nach der Gewerbeordnung (GewO) verfügt. Sie muss sicherstellen, dass die Anlage für den jeweiligen Anleger angemessen ist, und darauf achten, dass die Einzelanlageschwellen eingehalten werden. Ein Anleger darf nämlich unter anderem nur dann bis zu 10.000 Euro investieren, wenn er über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder wenn die Anlagesumme maximal das Zweifache seines monatlichen Nettoeinkommens beträgt, höchstens jedoch 10.000 Euro.

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