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Gekündigte Bausparverträge Aktuelles Urteil: Bundesgerichtshof gibt Bausparkassen recht

Die für das Bankrecht zuständigen Richter am Karlsruher BGH haben am Dienstag zwei Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Stuttgart kassiert, in denen Kunden bei Klagen gegen ihre Bausparkasse Recht gegeben wurde. Nachdem sie ihre zuteilungsreifen Baukredite ein Jahrzehnt lang nicht abgerufen hatten, wurden ihre Sparverträge, die aus heutiger Sicht vergleichsweise hoch verzinst werden, von ihrer Bausparkasse gekündigt.

In einem der zwei Verfahren (Aktenzeichen: XI ZR 185/16) hatte die Klägerin 1978 einen Bausparvertrag über 40.000 DM abgeschlossen, der seit April 1993 zuteilungsreif war. Zwölf Jahre später kündigte die Bausparkasse den Vertrag, wogegen die Kundin vor Gericht zog. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen hatte, erstritt sie in der Berufung, dass ihrer Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben wurde.

In dem zweiten Verfahren (Aktenzeichen: XI ZR 272/16) schloss eine Kundin 1999 zwei Bausparverträge über insgesamt 200.000 DM ab, die vor zwei Jahren von der Bausparkasse gekündigt wurden, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Auch sie klagte gegen die Kündigung und erreichte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, dass der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben wurde.

Berufungsurteile wieder aufgehoben

Die Urteile in beiden Verfahren sind jetzt aber vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden. Damit sind die jeweiligen erstinstanzlichen Urteile zugunsten der Bausparkassen wiederhergestellt. Die Begründung: „Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber.“

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„Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom Dienstag weiter. Die Kündigungsvorschrift des Paragrafen 489 Absatz 1 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch (alte Fassung) ist laut der BGH-Mitteilung „auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar“.

Voraussetzungen des Kündigungsrechts

Außerdem liegen demnach „die Voraussetzungen des Kündigungsrechts“ vor. „Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen.“ Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen.

„Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt“, heißt es in der BGH-Mitteilung weiter. „Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.“

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