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Aktualisiert am 27.01.2020 - 16:32 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 4 Minuten

BAV: Juristisches Gezerre bei der Zillmerung

In welche Richtung wird es gehen?
In welche Richtung wird es gehen?
Noch ist die Lage unklar. Foto: Fotolia

München gegen Köln – was auf den ersten Blick den Reiz eines mittelklassigen Fußballspiels birgt, ist für Versicherungen und Berater eine wahre Zitterpartie. Denn der Schlagabtausch findet nicht zwischen Fußballvereinen, sondern zwischen Arbeitsgerichten statt. Und bei dem Kräftemessen geht es nicht um die meisten Tore, sondern um die Frage, ob bei gezillmerten Tarifen, bei denen die Abschlusskosten der Versicherung auf die ersten Vertragsjahre umgelegt werden, in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zulässig sind. Betroffen ist dabei nur die Entgeltumwandlung, bei der ein Teil des Bruttogehalts unversteuert in ein betriebliches Vorsorgeprodukt fließt. Um arbeitgeberfinanzierte Verträge oder Policen mit einmaliger Beitragszahlung geht es hier nicht.

Vor Gericht steht’s eins zu eins
„Im Moment steht es eins zu eins für die Landesarbeitsgerichte in München und
Köln”, sagt Stefan Recktenwald, Geschäftsführer der auf betriebliche Altersvorsorge spezialisierten Unternehmensberatung Watson Wyatt Heissmann. Den ersten Treffer landeten die Münchner. Im März 2007 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG), dass Zillmern und Entgeltumwandeln nicht zusammengeht. Bei dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, pro Monat 178 Euro ihres Gehalts in eine
Unterstützungskasse einzuzahlen. Als sie nach knapp drei Jahren den Job wechselte, hatte sie zwar 6.230 Euro eingezahlt, ihr Vertrag hatte wegen der Zillmerung aber nur einen Rückkaufswert in Höhe von 639 Euro.

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