BAV: Unerlaubte Rechtsberatung durch Berater?
Dieser Sachverhalt sei im Widerspruch zu Paragraf 4 RDG zu sehen, wonach Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden dürfen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Überdies werde grundsätzlich in den Zulassungsurkunden explizit festgehalten, dass eine genannte Finanzdienstleistungstätigkeit nicht erbracht werden darf.
Man müsse sich demnach entscheiden: Rechtsberatung oder Versicherungsvermittlung. „Beides gleichzeitig ist nach den Vorgaben der einschlägigen BGH-Rechtsprechung nicht zulässig und schadet den Verbrauchern“, so BRBZ-Anwalt Römermann. Der BRBZ will daher diese Vergabepraktik beim Amtsgericht München zur Prüfung anzeigen und sich für eine rechtskonforme Einhaltung des genannten Zulassungsverfahrens einsetzen.
Eine rechtliche Klärung der gesamten Problematik liege auch im Interesse der Makler und Produktanbieter, so der Verband. Insbesondere Makler seien im Falle unerlaubter Rechtsberatung einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt – auch deshalb, weil im Schadensfall fraglich sei, ob eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung trotz unerlaubter Rechtsberatung greife.
Eine rechtliche Klärung der gesamten Problematik liege auch im Interesse der Makler und Produktanbieter, so der Verband. Insbesondere Makler seien im Falle unerlaubter Rechtsberatung einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt – auch deshalb, weil im Schadensfall fraglich sei, ob eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung trotz unerlaubter Rechtsberatung greife.