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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

BCA: Mehrfachvertreter weiterhin willkommen

Der Maklerpool BCA wird neben Maklern auch weiterhin Mehrfachvertreter an den Pool anbinden. Das gab der BCA-Vorstand bekannt, nachdem die Allianz als Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer der Pool-Partner das Geschäftsmodell als unbedenklich eingestuft habe.

BCA-Versicherungsvorstand Roland Roider betont: „Auch wenn die Situation rechtlich noch nicht final geklärt ist, steht die BCA AG zu den Mehrfachagenten unter den Partnern des Broker-Pools.“ Die Allianz als Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer der Poolpartner habe den Sachverhalt geprüft und mitgeteilt, es bestehe kein Problem mit der Leistungspflicht bei einem möglichen Schadenfall. Die Tätigkeit als Vermittler sei abgedeckt, unabhängig davon, welchen Status dieser unterhalte.

BCA bezieht sich in seiner Auslegung zudem auf einen jüngst erschienenen Kommentar von Ulrich Schönleiter, der als Ministerialdirigent maßgeblich für die Formulierung des Paragrafen 34d der Gewerbeordnung zuständig war. Dieser sei unlängst in der Neuauflage des Standardwerks „Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften“ von Robert von Landmann und Gustav Rohmer erschienen und spreche sich klar für die Rechtsauffassung der BCA aus.

Zum Hintergrund: Die Frage, ob Handelsvertreter respektive Mehrfachvertreter nach Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie (VVR) überhaupt mit Maklerpools zusammenarbeiten dürfen, ist in der Fachwelt umstritten. Viele Pools verlangten von ihren Mehrfachvertretern bis Jahresende 2008 den Übertritt in den Maklerstatus, ansonsten sei keine Einreichung von Geschäft über den Maklerpool mehr möglich. Als Alternativlösung haben einige Gesellschaften bereits eigenständige Pool-Lösungen für Mehrfachvertreter entwickelt.

Begründung für diese Ansicht: Es sei mit der Stellung eines Mehrfachvertreter nicht mehr vereinbar, wenn er auch Makler, Maklergesellschaften oder Pools vertrete, denn dafür brauche der Mehrfachvertreter eine Registrierung als Makler, da nahezu alle Pools eine Registrierung als Makler hätten und Untermakler sich ebenfalls eigenständig registrieren müssten. Eine Doppelrechtsstellung – der Mehrfachvertreter vertritt eigentlich Versicherungsgesellschaften, tritt beim Kunden aber als Makler auf – sei vom Gesetzgeber nicht gewünscht.

Die Gegenmeinung besagt, dass Mehrfachvertreter eben nicht den Pool vertreten, sondern ausschließlich als Vertreter der jeweiligen Produktgeber beim Kunden auftreten. Die Pools würden im Prinzip nur gebündeltes Geschäft an Versicherer weiterreichen und könnten damit als reine Service-Gesellschaft betrachtet werden. Dieses Geschäft sei erlaubnisfrei und fiele daher nicht unter die VVR.

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