LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 2 Minuten

Beitrag bei Plusminus Wenn Ärzte einen den BU-Schutz kosten

Wer infolge eines Unfalls oder einer ernsthaften Erkrankung berufsunfähig wird, ist auf die Leistungen seiner BU-Versicherung angewiesen. Diese kann jedoch die Zahlungen verweigern, falls die Krankenakte Fehldiagnosen erhielt, die weder dem Versicherer noch dem Patienten selbst unbekannt waren. Foto: Christian Müller/Fotolia
Wer infolge eines Unfalls oder einer ernsthaften Erkrankung berufsunfähig wird, ist auf die Leistungen seiner BU-Versicherung angewiesen. Diese kann jedoch die Zahlungen verweigern, falls die Krankenakte Fehldiagnosen erhielt, die weder dem Versicherer noch dem Patienten selbst unbekannt waren. Foto: Christian Müller/Fotolia

Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder anderer Risikoversicherungen steht die Gesundheitsprüfung. Und die nehmen die Versicherer sehr genau: Der Kunde muss einen Fragebogen ausfüllen – steht da etwas Falsches drin oder fehlen entscheidende Angaben, kann der Versicherer später etwa im BU-Fall die Leistung verweigern. 

Besonders schlimm ist das, wenn der Kunde alle Angaben wahrheitsgemäß beantwortet hat, der Arzt aber Fehler machte oder wissentlich etwas Falsches abrechnet, um das Honorar zu kassieren. Dass das durchaus passieren kann, zeigt ein Beitrag des ARD-Magazins Plusminus.

Aus Insektenstich wird eine Angststörung

Die Redakteure stellen darin das Beispiel einer jungen Mutter vor, die für ihre Tochter Versicherungen abschließen will, die einer Gesundheitsprüfung bedürfen. Um sicherzugehen fordert die Frau eine Versicherungsauskunft bei ihrer Krankenkasse an. Diese Liste führt ärztliche Leistungen auf, die in der Vergangenheit abgerechnet wurden. 

„Ich bin auf sehr viele Fehler bei den ärztlichen Diagnosen, aber vor allem bei den abgerechneten Leistungen gestoßen“, so die Frau gegenüber Plusminus. „Nur die Hälfte aller Ärzte, bei denen mein Kind in Behandlung war, hatte korrekt abgerechnet. Die anderen viel zu viel“.

Ein Arzt hatte aus einem Insektenstich zum Beispiel eine psychische Störung gemacht. Das Kind war gestochen war, die Wunde entzündete sich leicht, der Arzt verschrieb eine Salbe. So weit, so normal. Nur hatte der Arzt darüber hinaus angegeben, dass das Kind eine Angststörung hatte, die er ebenfalls behandeln musste – obwohl die Kleine laut Angaben ihrer Mutter gar nicht verängstigt war. Die Mutter beschwerte sich beim Arzt und nun wird die vermeintliche psychische Störung aus den Unterlagen gelöscht. 

Aus leichten Verspannungen wird Verdacht auf Bandscheibenvorfall

Dass gerade Infos zu solch einer psychische Erkrankung die Versicherer besonders interessiert, ist klar. Hätte die Frau nicht so gut aufgepasst, hätte der Versicherer die Leistung später wegen arglistiger Täuschung verweigern können. 

Solche Fälle erlebt Rechtsanwältin Beatrix Hüller immer wieder. „Ich erinnere mich an einen Fall, da hat der Arzt nicht leichte Verspannungen aufgeschrieben, was es war, sondern den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall. Und dann kann der Versicherer eben die Arglistanfechtung aussprechen, was damals auch passiert ist“, so Hüller gegenüber Plusminus. 

Das können Makler ihren Kunden empfehlen

Was können Makler ihren Kunden also raten, um so etwas zu verhindern? Betroffen sind vor allem Kassenpatienten, da sie die Rechnung des Arztes gar nicht zu sehen bekommen. Die Plusminus-Redakteure empfehlen, dass Kunden sich eine Patientenquittung ausstellen lassen und/oder eine Versichertenauskunft verlangen sollen. So können schon vor Abschluss eines Vertrages Fehler erkannt und geklärt werden. Auch für den Makler selbst kann die Krankenakte mit falschen Angaben zur Haftungsfalle werden.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen