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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:28 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Berater in der Pflicht

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Der Berater muss die Interessen und Intentionen des Anlegers berücksichtigen (anlegergerecht), das Anlageobjekt vollständig und richtig darstellen (anlagegerecht). Zudem muss er das Portfolio des Anlegers beachten (portfoliogerecht). Die Umsetzung dieser Forderung bereitet aber, wie die Fülle gerichtlicher Entscheidungen zeigt, nach wie vor Schwierigkeiten. Zunächst muss sich der Berater intensiv mit dem Anleger auseinandersetzen.  
• Welche Anlageerfahrungen hat der Kunde? Welche Asset-Klassen kennt er?  
• Welche Anlagen hat er bereits getätigt? Welche Belastungen oder Ausschüttungen sind wann zu erwarten, wo liegen Schwerpunkte der Anlagen? • Welche Mittel kann er sofort oder später einsetzen? • Welche Ziele sollen mit der Anlage verfolgt werden (Steuervorteile, Zwischenanlage oder langfristiger Vermögensaufbau)? • Wie risikobereit ist der Anleger? Ist er vorsichtig oder willens und auch in der Lage, risikoreicher anzulegen und Verluste zu tragen?  
Der Berater muss dann Anlageangebote heraussuchen, die seiner vorherigen Analyse des Anlegers gerecht werden. Dazu muss er alle Informationen zu den Produkten sorgfältig lesen und einordnen. Bei geschlossenen Fonds gehören dazu Prospekt, Wirtschaftsprüfergutachten, Ratings und Presseberichte. Der Berater muss auch die Plausibilität der Offerte prüfen. Wichtig ist, dass er sich nicht allein auf Werbeaussagen und Ratings verlässt. Denn auch ein hervorragend geratetes Anlageobjekt muss nicht der Zielsetzung des Anlegers entsprechen.  
Zudem muss er seine Auswahl auf das Portfolio abstimmen. Stimmt die Mischung, gibt es Häufungen bei Branchen, Laufzeiten oder Belastungen? Bei allen Vorschlägen gilt dennoch: Entscheiden muss der Anleger. Und damit er das auch kann, muss der Berater ihn umfassend aufklären und darf kritische und problematische Erkenntnisse nicht weglassen, wie negative Presseberichte oder im Prospekt nicht genügend gewichtete Risiken. Damit der Berater später beweisen kann, dass er sorgfältig und richtig gearbeitet hat, sollte er alles dokumentieren und sich dies, etwa über ein aussagefähiges Beratungsprotokoll, vom Anleger bestätigen lassen.  Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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