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Anlageberatung: Bundesregierung beschließt längere Verjährungsfristen und Protokollpflicht

Quelle: Fotolia
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Die Verjährung für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung wird an die allgemeinen Verjährungsregeln nach den Paragrafen 195 ff. BGB angepasst. Bislang verjährten diese Fälle bereits drei Jahre nach Vertragsabschluss (Lesen Sie dazu auch das Interview mit Fachanwalt Oliver Renner). Nach der neuen Regelung startet die Dreijahresfrist erst dann, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren. Hintergrund: Berechtigte Schadenersatzansprüche wegen solcher Falschberatung sollten laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nicht daran scheitern, dass der Anleger die fehlerhafte Beratung nicht nachweisen könne oder die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen sei. Der bislang gültige Paragraf 37a im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wird damit aufgehoben. Die Änderungen am WpHG und an der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung beschloss das Bundeskabinett gestern auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums. Die neuen Regulierungen sollen im Rahmen der Novelle des Schuldverschreibungsgesetzes mit behandelt werden. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ministerin Zypries will das parlamentarische Verfahren möglichst noch in dieser Legislaturperiode abschließen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen begrüßte die Anpassung der Verjährungsfristen ebenso wie die Verpflichtung der Banken zum Beratungsprotokoll. „Es ist traurig, dass es erst einer Finanzmarktkrise bedarf, damit die Ungleichbehandlung von freien Beratern und Bankberatern in diesem Punkt endlich aufgehoben wird“, sagte AfW-Vorstand Norman Wirth gegenüber DAS INVESTMENT.com Protokoll wird Pflicht Künftig muss jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll anfertigen. Dieses soll dem Kunden vom Berater unterschrieben vor Geschäftsabschluss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden. Grund: Die bei den Instituten vorhandenen Unterlagen geben bislang oft keinen Aufschluss über den Hergang und die abschließenden Empfehlungen des eigentlichen Beratungsgesprächs. „Es ist für die Aufsichtsbehörde in der Regel nicht nachprüfbar, ob ein Berater den Kunden beispielsweise durch Übertreiben der Renditechancen oder Verschweigen der Risiken überredet hat, sich für eine höhere als die zunächst angestrebte Risikoklasse zu entscheiden. Es ist für die Bundesanstalt auch kaum festzustellen, ob ein Anlageberater dem Kunden etwa empfohlen hat, davon abzusehen, ein Finanzinstrument aus dem Kundendepot zu verkaufen, obwohl der Kunde Befürchtungen im Hinblick auf eine Erhöhung der Verlustrisiken geäußert hat,“ heißt es in der Begründung für die Einführung der Protokollpflicht. Inhaltlich soll das Beratungsprotokoll unter anderem den Anlass der Anlageberatung, die Dauer des Beratungsgesprächs und die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden enthalten. Weiterhin müssen die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung und die vom Berater erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll aufgeführt werden. Falls die Anlageberatung telefonisch erfolgt, muss in dem Protokoll außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen oder auf eine technische Aufzeichnung zu verzichten, vermerkt werden. Die Kosten der neuen Informationspflicht werden auf rund 50 Millionen Euro geschätzt.

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