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27.03.2009 15:43
Rubrik: Berater

Bald 50.000 Euro Strafgebühr für Kaltakquisition?

Quelle: Fotolia

Das Parlament hat gestern mit den Stimmen der großen Koalition und der FDP den Regierungsentwurf zum besseren Schutz der Verbraucher gegen unerwünschte Werbeanrufe abgesegnet. Doch der Teufel steckt im Detail.

Gemäß dem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung drohen Telefon-Spammern künftig Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Erlaubt sind Werbeanrufe nur noch, falls der Betroffene vorher ausdrücklich dazu seine Genehmigung erteilt hat. Verbraucher erhalten ein umfassendes Widerrufsrecht, wie es bereits aus dem Fernabsatzrecht bekannt ist.

Nach Vertragsabschluss müssen die Verbraucher schriftlich über die Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden. Die Frist wird abhängig vom Einzelfall zwischen zwei Wochen oder einem Monat betragen. Sie soll starten, sobald der potenzielle Vertragspartner eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Erhalten Verbraucher die Widerrufserklärung nicht, gilt das Widerrufsrecht unbegrenzt lange. Dass die Widerrufsbelehrung erfolgt ist, muss im Zweifelsfall der Anbieter nachweisen.

Bisher konnte unerlaubte Telefonwerbung kaum geahndet werden, da die Anrufer die Telefonnummern einfach unterdrückten. Nun wird diese Rufnummernunterdrückung verboten. Unternehmen, die sich nicht daran halten, können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Dem Entwurf hinzugefügt hat das Parlament einen Ausnahmetatbestand, wonach das Widerrufsrecht nicht bei telekommunikationsgestützten, unmittelbar per Telefon oder Fax „in einem Mal" während einer laufenden Verbindung erbrachten Angeboten gelten soll. Bei diesen direkt per Telefon oder Fax erbrachten Services wie etwa Auskunftsdiensten, soll es kein Widerrufsrecht geben. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben soll sich diese Ausnahme auch auf Finanzdienstleistungen erstrecken.

Andere von Verbraucherschützern gewünschte Änderungen wurden abgelehnt. Weder die sogenannte Bestätigungslösung, nach der ein telefonisch geschlossener Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung hätte wirksam werden sollen, noch die Forderung nach einer Erhebung der Einwilligung nur in Textform fand Berücksichtigung.

Das Gesetz soll nach drei Jahren überprüft werden. Bevor es in Kraft treten kann, muss der Bundesrat der Initiative allerdings erst noch zustimmen.

Link zum Gesetzentwurf

Von: Oliver Lepold

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