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Aktualisiert am 28.01.2020 - 12:15 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 6 Minuten

Verletzte Aufklärungspflichten bei geschlossenen Fonds: „Banken hoffen auf Verjährung“

Rolf W. Thiel, Kanzlei Thiel & Collegen
Rolf W. Thiel, Kanzlei Thiel & Collegen

DAS INVESTMENT.com: Welche Relevanz hat der jüngste BGH-Beschluss (Az.: XI ZR 510/07), wonach  Banken verpflichtet sind, die „Zuwendungen Dritter“ offenzulegen für den Vertrieb?

Rolf W. Thiel
: Das Urteil zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über Rückvergütungen und sonstige Zuwendungen beim Vertrieb eines Medienfonds hat erhebliche Relevanz für die gesamte Branche der geschlossenen Fonds. Laut BGH entstammt diese Aufklärungspflicht nicht dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sondern dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte. Anleger können mit Verweis auf den Pflichtenverstoß die Rückabwicklung des Vermittlungsgeschäftes fordern (Kommanditeinlage nebst Zinsen abzüglich der  Ausschüttungen). Die Banken haben im Regelfall über die Rückvergütungen und deren Größenordnung über einen langen Zeitraum nicht aufgeklärt und die einschlägige Rechtsprechung ignoriert oder missverstanden. Das wird sich nun im großen Stil rächen.

DAS INVESTMENT.com
: Für welche Fälle gilt das genau?

Thiel
: Im Prinzip stehen alle geschlossenen Fonds, die von Banken im Zeitraum zwischen April 2001– dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des ersten Kick-Back-Urteils – und der Novellierung des WpHG ab 1. November 2007 auf dem Prüfstand. Erst ab Oktober 2007 haben Banken aufgeklärt, und zwar schriftlich und zumeist auch gegen Empfangsquittung.

DAS INVESTMENT.com
: Sind die früheren Fälle nicht bereits verjährt?

Thiel
: Nein! Bei geschlossenen Fonds handelt es sich nicht um Wertpapiere, es gilt deshalb auch nicht die vormalige Verjährungsvorschrift nach Paragraf 37 a WpHG. Es besteht eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Erst wenn der Anleger – etwa durch Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt – von dem Pflichtenverstoß erfährt, nimmt die dreijährige Verjährungsfrist ihren Lauf. Kenntnisunabhängig verjähren diese Ansprüche nach zehn Jahren.

DAS INVESTMENT.com
: In dem von Ihnen genannten Zeitraum wurden nach Zahlen des VGF rund 140 Milliarden Euro an geschlossenen Fonds gezeichnet, davon rund 68 Milliarden Eigenkapital. Etwa 56 Prozent wurden von den Kreditinstituten vermittelt. Wie reagieren die Banken auf die ersten Fälle, die eine Rückabwicklung fordern?

Thiel
: Die Banken sind schon in mehreren hundert Fällen zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt worden. Sie sind allerdings immer noch nicht vergleichsbereit, halten hin und lassen sich weiter verklagen. Sie wollen offenbar trotz einer völlig gesicherten Rechtslage und Rechtsprechung eine Hemmschwelle für die Anleger aufrechterhalten und hoffen auf Verjährung. Die Anleger, die über eine Bank einen geschlossenen Fonds gezeichnet haben, sollten deshalb möglichst umgehend anwaltlich Hilfe in Anspruch nehmen, zumal dann bereits im Vorfeld die bereits bekannten Gegenargumente der Bank widerlegt werden können. Dies hat bereits in mir bekannten Einzelfällen angemessene Vergleiche ermöglicht.

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