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Haftungsfallen für Finanzberater: Gefangen im Netz der Pflichten

Quelle: Fotolia
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10.000 Euro sollte er nachschießen. Alfons Gruber dachte aber: mit mir nicht. Vor fünf Jahren  hatte der 76-jährige Privatier (Name von der Redaktion geändert) vier geschlossene Fonds über die örtliche Sparkasse gezeichnet. Aufgrund der Finanzmarktkrise waren die Beteiligungen in Not geraten und forderten von ihm als Anleger frisches Kapital. Gruber befragte seinen Rechtsanwalt.

Über Nachschusspflichten braucht Gruber nun nicht mehr nachzudenken. Rolf Thiel von der Hamburger Kanzlei Thiel & Collegen erklärte ihm, er könne seine Beteiligungen rückabwickeln. Das gelte für die meisten zwischen 2001 und 2007 am Bankschalter gekauften geschlossenen Fonds. Der Grund: Nahezu alle Banken nahmen die früheren Urteile zur Offenlegung von Rückvergütungen (Kickback-Urteile) nicht ernst und klärten in der Regel nicht über „Zuwendungen von Dritten“, also ihre Provisionen auf. Erst nachdem durch die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid das Wertpapierhandelsgesetz geändert worden war, haben Banken begonnen, ihre Kunden über versteckte Gebühren und Geldflüsse und einen daraus entstehenden Interessenkonflikt zu informieren.

Seit dem jüngsten anlegerfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 510/ 07) – es ging um einen über die Commerzbank gezeichneten Medienfonds – ist nun allen in der Branche endgültig klar, dass Banken Provisionsflüsse der Produktgeber offenlegen müssen.

Die Banken mauern aus Angst vor einer Regresswelle

Schön, dachte sich Gruber, dann sollen sie seine Anteile eben zurücknehmen. Doch das Kreditinstitut mauert. Nun klagt der Hamburger gegen die Sparkasse. Mit guten Chancen: „Viele Anleger kennen die Problematik überhaupt nicht“, sagt Thiel, der eine Regresswelle auf die Banken zurollen sieht. „Noch gibt es keine Vergleiche, die Banken lassen sich verklagen, werden verurteilt und gehen in die Revision.“ Verständlich, es steht viel auf dem Spiel: Im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des ersten BGH-Kick-back-Urteils (April 2001) und der Mifid-Umsetzung (August 2007) steckten Anleger laut Verband Geschlossene Fonds (VGF) 68,6 Milliarden Euro Eigenkapital in geschlossene Fonds. Rund 56 Prozent davon wurden über Banken abgesetzt.

Dieser Artikel stammt aus der aktuellen Ausgabe von DAS INVESTMENT (November 2009). 
 
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Für geschäftstüchtige Anlegerschutzanwälte eröffnet sich hier ein neues Feld zur Akquisition lukrativer Mandate. Der VGF beobachtet diese Tendenz mit Sorge. „Der BGH-Beschluss betrifft nur eine Beratung, gilt aber nicht für die Vermittlung. Inwiefern der Beschluss auf weitere Fälle übertragbar ist, bleibt fraglich“, erklärt Ulrike Busse, Referentin Recht beim VGF. Bei den Banken sei ein Beratungsvertrag zwar im Allgemeinen anzunehmen, ob dies zu einem Anspruch führt, hängt aber von weiteren Faktoren ab. Ob das BGH-Urteil zudem auch für freie Vermittler gilt, ist umstritten und von Gerichten niederer Instanzen unterschiedlich beurteilt worden. Der BGH muss hier noch Klarheit schaffen.

Doch schon jetzt stehen Berater häufig wegen der Vermittlung geschlossener Fonds oder anderer Kapitalanlagen vor Gericht. „Dabei geht es nahezu immer um Falschberatung“, sagt Oliver Renner von der Kanzlei Wüterich & Breucker, der zwei Hauptprobleme ausmacht: einerseits die unterlassene oder mangelnde Aufklärung über Produktrisiken, andererseits die Vermittlung von Kapitalanlageprodukten an die falsche Zielgruppe. „Wir haben immer noch Fälle, wo ein Berater einem 50-Jährigen die Lebensversicherung gekündigt und den Erlös zur ausschließlichen Altersvorsorge in eine atypisch stille Beteiligung umgeschichtet hat“, weiß Renner.
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