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Deutschlands größte Fonds-Statistik

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06.05.2010 09:55
Rubrik: Berater

Ilse Aigner kündigt Gesetz zur Produktinformation an

Ilse Aigner, Quelle: BMELV

Die freiwillige Selbstverpflichtung der Banken beim Produktinformationsblatt ist offenbar gescheitert. Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner will nun eine gesetzliche Regelung anstreben.

Viele Einzelstandards beim Produktinformationsblatt, aber kein branchenweiter Standard. Ilse Aigner verliert die Geduld. Bereits im Dezember 2009 hatte sie angekündigt, falls sich die Branche nicht bald auf einen einheitlichen Standard für den Beipackzettel zu Finanzprodukten einigt, einzugreifen. „Eine gesetzliche Regelung erscheint unausweichlich – hier sind sich Bundesverbraucher- und Bundesfinanzministerium einig“, sagte nun ein Sprecher der Ministerin dem Handelsblatt.

Das Verbraucherschutzministerium hatte im Juni 2009 ein Produktinformationsblatt (PIB) für Anlageprodukte vorgestellt. Das PIB soll für den Anleger die Risiken und Kosten einer Anlage transparent und verständlich darstellen. Die Banken übernahmen den Beipackzettel allerdings nur zögerlich.

Erst in den letzten Monaten wurden verschiedene Lösungen, unter anderem von der ING Diba, der Deutschen Bank und MLP präsentiert. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) hatte im März einen eigenen Standard vorgestellt. Auch der Bundesverband Deutscher Banken hatte eine Lösung präsentiert.

Bankenbranche wurde sich nicht einig

Offenbar zu wenig und zu spät. „Wir begrüßen es, dass zahlreiche Institute und Verbände Beipackzettel für Finanzprodukte vorgelegt haben.“ Doch ein Teil der Branche habe sich einer gemeinsamen Lösung verweigert. Laut Handelsblatt gehen die Bankenverbände allerdings davon aus, dass auch bei einer gesetzlichen Regelung ihre Standards Bestand haben werden.

###BOX_15###

Im kürzlich vorgestellten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes aus dem Finanzministerium findet der Beipackzettel ebenfalls Berücksichtigung. In einer Verordnung für das Wertpapierdienstleistungsgesetz sollen wesentliche Informationen über das jeweilige Finanzinstrument übersichtlich und leicht verständlich aufbereitet sein.

Der Kunde soll „ohne Heranziehung weiterer Unterlagen“ die Art des Finanzinstrumentes, seine Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und alle mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen können.

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