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21.07.2010 12:29
Rubrik: Berater

Ombudsmann-Problem: AfW schlägt Erklärung der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer vor

Freie Vermittler müssen
Schiedssprüche des Ombudsmanns
nicht anerkennen. Quelle: Fotolia

Sollen sich freie Vermittler bei Kundenbeschwerden einem verbindlichen Schlichtungsspruch des Versicherungsombudsmanns unterwerfen? Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung bringt einen neuen Ansatz in die laufende Diskussion ein.

In der vergangenen Woche war die Frage, inwieweit sich Vermittler den Schlichtungssprüchen des Versicherungsombudsmannes unterwerfen sollten, in die Diskussion geraten. So müssen BVK-Mitglieder Entscheidungen des Ombudsmanns in Streitfällen gegen Vermittler weiterhin nicht pauschal anerkennen, sind nun allerdings dazu angehalten, auf Beschwerden zu reagieren.

Der AfW hatte vor einer pauschalen Anerkennung aus Haftungsgründen gewarnt und schlägt nun im Interesse von Verbrauchern, Versicherern und Vermittlern vor, dass alle am deutschen Markt agierenden Vermögensschadenshaftpflicht (VSH)-Versicherer von Versicherungsvermittlern den Ombudsmann e.V. anerkennen. Sie sollen dazu eine Erklärung mit folgendem Wortlaut abgeben:

„In Fällen von Kundenbeschwerden über Vermittler beim Ombudsmann e.V. akzeptieren wir gegenüber den beschwerdeführenden Kunden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beziehungsweise Bindungswirkung für den Vermittler - bei einem Beschwerdewert bis zu 5000 Euro die Entscheidung des Versicherungsombudsmann als bindend und werden gegenüber dem Kunden umgehend leisten, falls dies die Empfehlung bzw. Entscheidung des Ombudsmanns ist. Eine eventuelle Selbstbeteiligung des Vermittlers werden wir nicht einfordern beziehungsweise berücksichtigen. Der Vertrag des Vermittlers wird als schadensfrei weitergeführt. Wir verzichten – so vorhanden - ausdrücklich auf die Obliegenheit des Vermittlers, vor einer Stellungnahme gegenüber dem Ombudsmann mit uns Rücksprache zu halten.“

Schutz vor Folgeschäden

Eine Anerkennung einer Rechtspflicht und Bindungswirkung für den Vermittler ist laut AfW nicht ratsam, weil eventuell ein späterer Folgeschaden über eine deutlich höhere Summe geltend gemacht werden könnte. Dann bestünde die Gefahr, dass die durch den Schlichterspruch anerkannte erste Zahlung auch als Anerkenntnis für den höheren Schaden gewertet würde. Eine gerichtliche Klärung solle aber ermöglicht werden, so der AfW.

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Da das Verfahren nicht in den Händen des Vermittlers liegt und er auf eine umfassende gerichtliche Klärung des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs verzichtet, sollten zudem die Formulierungen „ohne Einforderung beziehungsweise Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung“ und unter „schadensfreier Fortführung“ des VSH-Vertrages des Vermittlers verwendet werden.
 
Kaum Beschwerden über Vermittler

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW: „Die Akzeptanz des Ombudsmann e.V. unter den unabhängigen Vermittlern würde sicherlich sprunghaft steigen.“

Die wenigen VSH-Versicherer in Deutschland sind Mitglied und damit auch Träger des Versicherungsombudsmann e.V. Der AfW erkennt kein Risiko für die Versicherer, da derzeit nur sehr wenige begründete Beschwerden über unabhängige Versicherungsvermittler registriert werden. Beschwerden über Ausschließlichkeitsvertreter wären von dieser Erklärung nicht umfasst, da diese für die jeweiligen Versicherungsunternehmen agieren und nicht eigenständig haften.

Von: Oliver Lepold

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