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21.07.2010 09:14
Rubrik: Berater

Kommentar: Sind atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge ungeeignet?

Oliver Renner, Kanzlei Wüterich & Breuker

Ob die generelle Empfehlung, eine atypisch stille Beteiligung zur Altersvorsorge zu zeichnen, nicht anlegergerecht ist, ist umstritten. Unter bestimmten Umständen haben Berater vor Gericht allerdings schlechte Karten, wie ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe zeigt. Ein Rechtskommentar von Fachanwalt Oliver Renner, Kanzlei Wüterich & Breucker.

Die beklagte Finanzberaterin hatte einem Anleger eine atypisch stille Beteiligung empfohlen, ohne gleichzeitig auf das damit verbundene Totalverlustrisiko hinzuweisen. In diesem Fall lag nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 2 O 451/09 vom 22. März 2010) eine Pflichtverletzung vor, da keine dem Anlageziel Altersvorsorge gerecht werdende Beratung vorgenommen wurde.

Offen gelassen hat das Landgericht allerdings die Frage, ob generell atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge ungeeignet seien. Die Rechtsprechung hierzu ist bundesweit uneinheitlich. So kommt beispielsweise der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München in einem Urteil vom 29. Mai 2006 (Aktenzeichen 19 U 5914) zum Ergebnis, dass eine Kapitalanlage, die zum „grauen Kapitalmarkt“ gehört, grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet sei. Diese Entscheidung betraf allerdings einen unbedarften, unerfahrenen und wenig verdienenden Anleger.

Der 13. Zivilsenat des OLG München dagegen meint, dass auch atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge geeignet seien. Der Anlageberater dürfe zur Alterssicherung nur keine spekulativen Anlagen anraten (13 U 2691/06 vom 19. Oktober 2006). Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest darin, dass einem Anleger nicht geraten werden darf, seine gesamte Altersvorsorge auf eine Anlageform wie die der atypisch stillen Beteiligung zu stützen.

Hierzu gibt es eine Reihe von Urteilen, etwa OLG Saarbrücken vom 21. August 2008 (8 U 289/07), OLG Hamm vom 12. Februar 2009 (4 U 171/08), OLG Saarbrücken vom 28. November 2008 (15 U 85/07), OLG Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 (10 U 105/06) und LG Münster vom 4. September 2007 (11 O 386/06).

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Höchstrichterlich entschieden ist die Frage vom Bundesgerichtshof aber noch nicht. Daher sollte der Vertrieb stets genau die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Anlegers, insbesondere dessen bereits bestehende Altersvorsorgeanlagen, prüfen, bevor die Empfehlung zur Zeichnung einer atypisch stillen Beteiligung erfolgt.

Die Informationen zur bestehenden Altersvorsorge des Anlegers sollte der Berater zu Beweiszwecken in jedem Fall dokumentieren, ebenso wie der Inhalt der Beratung protokolliert werden sollte.

Im aktuellen Fall ist das Urteil in erster Instanz ergangen und noch nicht rechtskräftig. Die verurteilte Beraterin hat Berufung eingelegt, die Frage wird also auf Oberlandesgerichtsebene (OLG) erneut verhandelt.

Zum Autor: Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker in Stuttgart.

Von: Oliver Renner

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