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16.12.2010 09:32
Rubrik: Berater

Filmfonds – wie gründlich müssen Berater nachforschen?

Quelle: Fotolia

Wie weit reichen Nachforschungspflichten? Der Bundesgerichtshof hat im Falle eines Medienfonds entschieden, inwieweit der Vermittler den im Prospekt genannten Erlösausfallversicherer hätte überprüfen müssen.

Der Fall: Im Konzept eines Medienfonds ist eine Erlösausfallversicherung (Short Fall Guarantee) in Höhe von mindestens 80 Prozent der anteiligen Investitionskosten der Beteiligungsgesellschaft enthalten. Über den im Prospekt angesprochenen Erlösausfallversicherer berichtete das damalige Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen kritisch. Der Anleger fordert von seinem Berater Schadenersatz, da er nicht über den Bericht des Bundesaufsichtsamts aufgeklärt wurde.

Das Urteil
:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. September 2010 die Klage des Anlegers abgewiesen (Aktenzeichen III 14/10).

Das meint der Experte Oliver Renner, Kanzlei Wüterich & Breucker:


Bereits in seiner Bond Entscheidung vom 6. Juli 1993 (Aktenzeichen XI ZR 12/93) hat der BGH weitgehende Nachforschungspflichten angenommen. Bei der Beratung über ausländische Wertpapiere muss der Berater – konkret eine Bank – sich über die Güte des Papiers informieren und sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Die Informationen muss der sich Berater dabei aus möglichst umfassenden und objektiven Quellen verschaffen.

Er hat die Verpflichtung, den Emissionsprospekt auf Plausibilität hin zu überprüfen. Darunter versteht der BGH eine dahingehende Prüfung, ob der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild gibt und ob darin enthaltene Informationen sachlich vollständig und richtig sind (Urteil vom 12. Februar 2004 – Aktenzeichen III ZR 359/02).

Die Nachforschungs- und Plausibilitätsprüfungspflicht besteht dann, wenn der Berater hierzu mit zumutbarem Aufwand in der Lage ist. Der BGH konkretisiert im Urteil vom 16. September 2010 nunmehr, wie weit die Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf einen im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer reichen.

Der Bundesgerichtshof geht zunächst davon aus, dass ein Anlageberater zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet ist. Er muss eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblich kritischem Verstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Der Berater hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Grundsätzlich nimmt der BGH eine Prüfungspflicht in Bezug auf einen Erlösausfallversicherer an, selbst wenn dieser nur beispielhaft im Prospekt genannt ist.

Da jedoch die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamts bereits vier Jahre vor Zeichnung erschien und zu keiner Meldung in der einschlägigen Wirtschaftspresse führte, verneinte der BGH eine Nachforschungspflicht und damit eine Pflichtverletzung des Beraters. Auch eine Nachfrage beim Bundesaufsichtsamt hätte der Berater nicht vornehmen müssen.

Da ein Berater regelmäßig davon ausgehen könne, dass für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen (Presseerklärungen) der zuständigen Aufsichtsbehörde auch in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden einschlägigen Wirtschaftspresse Niederschlag finden, schuldet der Berater nur deren Lektüre und grundsätzlich keine Nachfrage bei den Aufsichtsbehörden.

Der Experte: Oliver Renner, Kanzlei Wüterich & Breucker, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vorstandsmitglied des Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.

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