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23.02.2011 16:55
Rubrik: Berater

Kapitalanlagevermittler haben drei Jahre Qualifikationsfrist

Ronald Perschke, Going Public

Mehr Zeit für Fondsvermittler: Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts sieht, anders als zunächst kolportiert, eine Übergangsfrist von drei statt zwei Jahre Zeit vor. Innerhalb dieser Frist müssen Kapitalanlagevermittler von Investmentfonds und geschlossenen Fonds die notwendige Qualifikation absolvieren.

Finanzanlagevermittler und -berater, wie sie das neue Vermittlergesetz im Paragraf 34f der Gewerbeordnung nennt, können aufatmen. Die Übergangsfrist für das Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung beträgt etwas mehr als drei Jahre ab Verkündung des Gesetzes.

„Das Gesetz sieht keine Alte-Hasen-Regelung vor. Bei erwarteten 80.000 Prüfungen sind selbst drei Jahre Qualifikationsfrist knapp“, erläutert Ronald Perschke, Vorstand des Berliner Bildungsanbieters Going Public. „Der Gesetzgeber will damit sowohl die weitere Berufsausübung, als auch die Organisation der Prüfung im Kammersystem sicherstellen“ so Perschke weiter.

Das Gesetz tritt zwar im Wesentlichen zeitnah direkt nach der Verkündung in Kraft. Dieses gilt aber nicht für den gewerberechtlichen Teil. Denn dieser tritt nach Artikel 19 Abs. 3 erst 12 Monate nach Verkündung in Kraft. Die Übergangsfrist für das Nachholen eines Sachkundenachweises beginnt jedoch erst mit Inkrafttreten der gewerberechtlichen Änderungen und beträgt dann nach Artikel 5 Paragraf 157 Abs. 3 GewO-neu 24 Monate.

Sachkundenachweis bis spätestens 2015

Eine mögliche Zeitleiste sieht demnach wie folgt aus: Falls das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts Ende des Jahres in der Bundesratssitzung vom 25. November 2011 beschlossen wird, würden die gewerberechtlichen Vorschriften zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Ein Jahr später – zum 1. Januar 2014 - müssten dann alle Kapitalanlagevermittler (Finanzanlagenvermittler/-berater) im Vermittlerregister eingetragen sein. Und wiederum ein Jahr später – zum 1. Januar 2015 – müssen alle Kapitalanlagevermittler dem Register ihre Sachkunde (zum Beispiel durch Einreichen des Prüfungszeugnisses der IHK-Sachkundeprüfung) nachgewiesen haben.

Die konkreten Inhalte der neuen Sachkundeprüfung sind noch nicht bekannt. Sie werden im Verordnungswege vom Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucherschutzministerium festgelegt. Da bislang keine Alte-Hasen-Regelung für erfahrene Berater vorgesehen ist, müsste jeder Kapitalanlagevermittler die neue Sachkundeprüfung „Finanzanlagenvermittler/-berater (IHK)“ innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich bestehen.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat bereits erklärt, er werde sich für die Aufnahme einer Alte-Hasen-Regelung für erfahrene Vermittler einsetzen.
Der Verbandsvorschlag sieht vor, dass Berater/Vermittler, die seit dem 1. November 2007 ununterbrochen Fonds vermitteln, von der Pflicht zur Sachkundeprüfung ausgenommen werden sollen. Eine Benachteiligung im Vergleich zu Versicherungsvermittlern und Bankmitarbeitern, für die es eine solche Regelung bereits gibt, sei für den AfW nicht akzeptabel.

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