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28.02.2011 09:30
Rubrik: Berater

Sind komplexe Zinsgeschäfte Glücksspiel?

Quelle: Fotolia

Wenn sich Kommunen mit komplizierten Swap-Geschäften ruinieren, unter welchen Umständen trägt die Hausbank Mitschuld? Rechtsanwalt Udo Brinkmöller, Kanzlei BMS Rechtsanwälte, kommentiert die aktuelle Rechtsprechung.

Der Fall: Die Deutsche Bank hatte eine Kommune dahingehend beraten, sogenannte Zins-Swaps (CMS Spread Ladder Swaps) zu erwerben. Die Kommune hat damit hohe Verluste eingefahren. Trägt sie eine Mitschuld an dem riskanten Anlagegeschäft?

Das Urteil
: Nein, so das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 27. Oktober 2010, Aktenzeichen 9 U 148/08 (gleichlautend 9 U 164/08 vom 26. Februar 2010). Swap-Geschäfte seien vielmehr ein von Banken konstruiertes Glücksspiel.

Die Expertenmeinung: Klagen im Zusammenhang mit Zins-Swap-Geschäften haben die Gerichte in den vergangenen Jahren mehrfach beschäftigt. Bei diesen Tauschgeschäften geht es darum, dass sich Bank und Kunde für eine bestimmte Laufzeit gegenseitig Zinsen auf einen fiktiven Geldbetrag zahlen – die Bank einen festen Zins, der Kunde einen variablen Zins, der auf einer komplizierten Rechenformel beruht.

Die Zinsdifferenz wird durch Ausgleichszahlungen abgerechnet. Es gewinnt die Seite, die der anderen während der Vertragslaufzeit einen geringeren Ausgleich gezahlt hat. Entwickelt sich dabei der Zins zulasten des Kunden, trägt er ein nahezu unbegrenztesVerlustrisiko.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun mit ungewöhnlich scharfer Formulierung die Deutsche Bank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung bei CMS Spread Ladder Swaps verurteilt. Ein Mitverschulden des Kunden für die hohen Verluste, die er bei dem Geschäft erlitten hat, verneinten die Richter.

Wie bereits in einer früheren Entscheidung (Aktenzeichen 9 U 164/08) stellte das OLG fest, dass Swap-Verträge quasi als von der Bank konstruiertes Glücksspiel anzusehen seien. Bei diesen müsse die Bank darüber aufklären, dass sie die Chancen zum Nachteil des Kunden ausgestaltet habe und das Geschäft für den Kunden eine hohe Verlustwahrscheinlichkeit trägt, welche nur aufgrund hochkomplexer Wahrscheinlichkeitsrechnungen nachzuvollziehen ist.

Im speziellen Fall beanstandete das OLG zudem, dass die Beratung nicht anlagegerecht gewesen sei, weil der Kunde – ein kommunaler Verband – kein riskantes Anlagegeschäft habe abschließen dürfen. Da die Bank den Verband unter anderem auf dieses Verbot unzulässiger Spekulationsgeschäfte nicht aufmerksam gemacht habe, treffe den Verband, der auf die Beratung der Bank habe vertrauen dürfen, kein Mitverschulden. Swap-Geschäfte zeigen, welch hohe Anforderungen die Rechtsprechung an die Beratung bei komplexen Anlagegeschäften stellt.

Höchstrichterlich ist die Frage, welche Beratungspflichten Banken bei diesen Produkten konkret haben, noch nicht entschieden. Es steht aber Ende März 2011 eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Klage eines privaten Anlegers an.

Je nachdem wie dieses Urteil ausfällt, wird sich für die Praxis zeigen, ob Swap-Geschäfte vernünftigerweise überhaupt nicht mehr mit Privaten geschlossen werden sollten. Zumindest aber werden für die Beratungspraxis die Anforderungen an die Transparenz und Detailtiefe der Beratung bei spekulativen Finanzgeschäften in Derivate weiter konkretisiert.

Der Autor: Udo Brinkmöller ist Rechtsanwalt und Partner von BMS Rechtsanwälte Steuerberater in Düsseldorf. Er vertritt in vergleichbaren Fällen die Beraterseite

Von: Udo Brinkmöller

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