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04.05.2011 15:05
Rubrik: Berater

BGH urteilt: Vertriebe müssen Handelsvertretern Software kostenlos überlassen

Gummibärchen mit Vertriebslogo muss ein Handelsvertreter
seinem Vertrieb bezahlen, die Beratungssoftware hingegen nicht.
Quelle: Fotolia

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, welche Materialien ein Finanzvertrieb einem Handelsvertreter kostenfrei überlassen muss und welche nicht. Das Urteil hat Signalwirkung für die Branche.

Der BGH entschied, dass sämtliche Materialien, die Handelsvertreter benötigen, um ihre Tätigkeit auszuführen, von den Vertrieben gestellt werden müssen. Dazu zählt etwa die Software, mit der Finanzberater im Finanzvertrieb arbeiten.

Geklagt hatten zwei Berater des AWD, die die vom Finanzvertrieb erhobene monatliche Pauschale in Höhe von 80 Euro für die Beratungssoftware nicht länger bezahlen wollten.

Es hätte für die Finanzvertriebe schlimmer kommen können. Denn der BGH stellte weiterhin klar, dass Fortbildungen und typische Werbegeschenke wie etwa Kugelschreiber mit Firmenaufdruck weiterhin vom Finanzvertrieb an die Berater verkauft werden dürfen.

Fortbildungen und Büromaterial weiterhin kostenpflichtig

Die beiden AWD-Berater wollten auch ihre Büroausstattung wie Briefpapier, Visitenkarten und Werbegeschenke wie Fruchtgummi mit dem AWD-Logo als notwendige Unterlagen für die Ausführung ihrer Tätigkeit unentgeltlich überlassen bekommen.

Dies sah der BGH jedoch nicht als notwendig an. Anders als bei der unverzichtbaren Software liege es in der Entscheidung des einzelnen Handelsvertreters, in welchem Umfang sie Werbegeschenke für die Pflege ihrer Kundenbeziehungen verwenden.

In erster Instanz hatte das Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 51/09) den Klägern noch vollumfänglich Recht gegeben. Ein ähnliches Urteil hatte das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 64/09) gegen die Bonnfinanz gesprochen, die anders als AWD keine Revision eingelegt hatte. Die Celler Entscheidung hoben die BGH-Richter nun auf.

AWD: Rückstellungen getroffen

Der beklagte Finanzvertrieb AWD begrüßte das Urteil in einer ersten Stellungnahme. AWD-Pressesprecher Bela Anda sagte DAS INVESTMENT.com: „Das Urteil ist für uns und die gesamte Branche sehr positiv. Wir begrüßen, dass nunmehr durch den BGH für alle Parteien eine Klarstellung in diesem Bereich geschaffen wurde.“

Dabei geht es nicht um geringe Beträge. AWD verfügt nach eigenen Angaben über 5.300 Berater. Multipliziert mit den 80 Euro monatlichen Software-Gebühren ergibt sich eine Summe deutlich über 400.000 Euro.

Man habe für alle Fälle ausreichend Rückstellungen getroffen, sagte der AWD-Sprecher, der von diesen Summen allerdings nichts wissen wollte. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten, es handele sich jedoch nicht um eine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit von Softwareunterstützung, sondern um eine Einzelfallbetrachtung. Das Urteil betreffe nur diesen einen verhandelten Fall aus dem Jahr 2004, für den einzelne Komponenten der damaligen Software als wesentlich angesehen wurden.

Mittlerweile habe man die Software-Verträge mit den Beratern mehrfach überarbeitet und auch das damalige Softwarepaket sei nicht mehr im Einsatz. Mit einer Rückforderung betroffener Berater für bereits in der Vergangenheit bezahlte Software-Nutzungsgebühren rechnet der AWD nicht.


Von: Oliver Lepold

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Tilman, 04-05-11 19:23:
"Mit einer Rückforderung betroffener Berater für bereits in der Vergangenheit bezahlte Software-Nutzungsgebühren rechnet der AWD nicht"
bedeutet wohl "Au weia, hoffentlich klagen nicht noch andere!"

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