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20.09.2011 09:40
Rubrik: Berater

Mifid-konforme Werbeunterlagen: Durchblick auf Dauer

Quelle: Fotolia

Anlageberater müssen rechtsgültige Werbeunterlagen verwenden. Doch noch entsprechen längst nicht alle Factsheets den Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie Mifid. Das liegt auch an der Bafin.

Fragt man Fondsgesellschaften nach der Mifid, hört man häufig pauschale Antworten wie „Ein alter Hut“ und „längst umgesetzt“. Andere hingegen wollen sich nicht äußern, weil das Thema „noch in der Schwebe“ sei. Dabei ist die Mifid-Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive) in Deutschland bereits seit 2007 in Kraft und hat Beratern und Anlegern zahlreiche neue Regeln für den Handel mit Wertpapierdienstleistungen beschert.

Direkt betroffen: Vermögensverwalter und regulierte Anlagevermittler nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG). Unabhängige 34c-Berater sowie Vertriebsund Abwicklungsgesellschaften unterliegen zwar nicht der Mifid, müssen ihre Prozesse aber dennoch danach ausrichten. In der Regel haben sie Vertriebspartner, die unter die regulatorischen Anforderungen der Mifid fallen.

Mifid-konforme Factsheets

Eine für den Vertrieb besonders wichtige Vorschrift ist die Anpassung der Werbeunterlagen, etwa der Factsheets von Fonds. Als da wären: Fünf-Jahres-Zeiträume, rollierende Angaben zur Wertentwicklung, Kostenausweis. Alles bestens. Wirklich? „Wir haben aus unserem Vertriebsnetzwerk sowohl Lob als auch Verbesserungsvorschläge erhalten, die wir haben einfließen lassen“, sagt etwa Peter Stowasser, Director Sales Retail von Franklin Templeton. „Deshalb glauben wir, dass unser Mifid-konformes Material den Ansprüchen von Beratern gerecht wird.“

Spätestens Ende des Jahres will man dort so weit sein und alle Vorgaben erfüllen. Warum erst jetzt? Anders als beim klar strukturierten „Key Investor Information Document“ (KIID), dem seit 1. Juli vorgeschriebenen Produktinformationsblatt für Investmentfonds, ist die Regulierung der Werbeunterlagen nur scheibchenweise umgesetzt. Informationen für Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, heißt es im Wertpapierhandelsgesetz.

Eine vom Justizministerium erlassene Verordnung legte zunächst Kriterien für Werbeunterlagen fest. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (Bafin) präzisierte in mehreren Rundschreiben schrittweise die Anwendung des Mifid-Regelwerks im Wertpapierhandelsgesetz – etwa in den MAComp, den „Mindestanforderungen an die Compliance- Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen“. Deren letztes Update ist erst Mitte Juni erschienen.

Viele komplizierte Details gilt es zu beachten: Zum Beispiel sollen Anbieter sämtliche Gebühren aus dem Wertpapier herausrechnen und nur die reine Performance ausweisen. „Da dies etwa mit dem oft individuell verhandelten Ausgabeaufschlag für Fonds extrem schwierig ist und auch die Höhe der Verwaltungs- und Transaktionsgebühren vom Einzelfall abhängen, behelfen sich viele Emittenten mit einem Sternchenvermerk und der Angabe ‚Weitere Kosten können die Performance senken‘“, sagt Fachanwalt Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner. So war das indes nicht gedacht.

Bafin schafft Erleichterungen

Mittlerweile scheint die Bafin begriffen zu haben, dass manche Vorgaben praxisfern sind. So finden sich in der überarbeiteten, über 100 Punkte umfassenden aktuellen MAComp-Fassung unter Punkt 3.3.4.1.7. („Auswirkungen von Provisionen, Gebühren und sonstigen Entgelten“) einiges an Erleichterungen für die Branche.

So sind nach Ansicht der Bafin für die Ermittlung marktüblicher Durchschnittswerte „exakte mathematisch-empirische Marktanalysen“ nicht nötig. Es genügen nun „wirklichkeitsnahe Werte, sofern sie nicht willkürlich verzerrt sind“. Eine „weit gefasste Definition“, urteilt Anwalt Hendel. Kosten und Gebühren indes müssen nach wie vor herausgerechnet werden – hier haben viele Fondsgesellschaften Nachholbedarf.

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