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19.10.2011 16:33
Rubrik: Berater

Finanzausschuss beschließt Alte-Hasen-Regelung für Fondsvermittler

Frank Rottenbacher, AfW

Der Finanzausschuss hat einen Änderungsantrag der Unionsfraktionen angenommen und nimmt erfahrene Fondsvermittler von den Qualifikationsanforderungen des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts aus. Allerdings gibt es einen Haken.

Der Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurde am Mittwoch wie geplant vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beraten und soll kommende Woche im Bundestag endgültig verabschiedet werden.

Damit wird der Vertrieb von offenen und geschlossenen Fonds sowie von Vermögensanlagen einer Regulierung unterworfen. Das Gesetz galt als Zankapfel zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium. Neben der Frage, ob die Gewerbeämter als Vermittleraufsicht taugen, war lange umstritten, ob erfahrene Vermittler wie bei der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie von dem neuen Sachkundenachweis verschont bleiben sollen.

Der ursprüngliche Entwurf hatte dies nicht vorgesehen. Nun ist die Bestandsschutzregelung, für die die Vermittler-Verbände geworben hatten, doch in den Gesetzentwurf aufgenommen.  Vermittler, „die seit 1. Januar 2006  ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß Paragraf 34c (…) bedürfen keiner Sachkundeprüfung“, lautet die Formulierung. Dies erfuhr der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung aus Bundestagskreisen. „Uns war es immer wichtig, dass alle Marktteilnehmer gleich behandelt werden. Die Alte-Hasen-Regelung durfte nicht nur für Banker gelten. Daher begrüßen wir diese Bestandsschutzregelung“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Allerdings genügt der bloße Nachweis der Gewerberlaubnis nicht. Im Gesetzesentwurf heißt es nämlich weiter: „Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (…) nachzuweisen.“

Unselbständige Anlagevermittlern und/oder -berater müssen einen Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringen, um in den Genuss der Alte-Hasen-Regelung zu gelangen.

„Wir können noch nicht abschätzen, für wie viele Vermittler der Nachweis der lückenlosen Prüfberichte ein Problem sein wird“, sagte AfW-Vorstand Frank Rottenbacher auf Nachfrage von DAS INVESTMENT.

Das Gesetz, das auch die Deckelung der Vermittlerprovisionen in der privaten Krankenversicherung umfasst, tritt zum 1. April 2012 in Kraft.

 

Von: Oliver Lepold

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A. Menn, 20-10-11 12:09:
Typisch für die deutsche Bürokratie...jeder Finanzberater, der sich seiner Verantwortung bewusst ist, sollte die Sachkundeprüfung absolvieren...zumal das für die "Alten Hasen" kein Problem sein dürfte. Oder doch?
Albert Pfitzer (Fachwirt für Finanzberatung IHK), 21-10-11 13:08:
Ich bedauere außerordentlich, daß sich "meine" Lobbyisten (ich bin AfA-Mitglied) offensichtlich durchgesetzt haben. Die sogenannte Alte-Hasen-Regelung ist ein Armutszeugnis für alle Finanz- und Versicherungsdienstleister und (sehr) nachteilig für den Endverbraucher. Wer sich nicht entsprechend qualifizieren kann bzw. will, hat in diesen Branchen nichts verloren.
Leser, 27-10-11 08:13:
an die Vorredner/ -schreiber:
Die Übergangsregelung /zeit bis zur Ausführung voraussichtlich ca. 3 Jahre. Dann müsste ich
mit 64 Jahren nochmals nochmals die Schulbank drücken, damit ich meinen Bestand weiterpflegen darf.

Also ich denke schon, dass man etwas differenzieren muss bzw. kann.

oder möchten die Befürworter nochmals nach mehr als 32 Jahren unfallfreier Fahrpraxis ihre Fähigkeit per erneuter Führerscheinprüfung beweweisen müssen?

So meine Meinung dazu.

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