Wann ist ein Fondsvermittler ein alter Hase?
Leserfrage: Benötige ich die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c, um alter Hase zu sein? Komme ich damit automatisch in den Genuss der Bestandsschutzregelung bei der Regulierung der Fondsvermittlung?
Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung antwortet:
Das hängt davon ab, ob Sie als selbstständiger Anlagevermittler oder -berater agieren oder angestellt sind. Wenn Sie angestellter Anlagevermittler oder -berater sind, brauchen Sie natürlich keine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung, sondern müssen Ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 durch Arbeitsverträge, -zeugnisse oder eine Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen.
Wichtig dabei ist, dass Sie dabei eine lückenlose Tätigkeit belegen können. Haben Sie eine Lücke im Lebenslauf, in der Sie keine Anlageberatung/-vermittlung durchgeführt haben, ist Ihr Status als alter Hase wohl nicht haltbar. Wie groß so eine Lücke sein darf, wird dann wohl im Ermessen der jeweiligen Erlaubnisbehörde liegen. So eine lückenlose Tätigkeit müssen auch selbstständige Anlagevermittler/-berater nachweisen können. Diese jedoch durch Vorlage einer Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung.
Der Gesetzgeber möchte mit der Alte-Hasen-Regelung jedoch nicht auf die formale Erlaubnis, sondern auf die tatsächliche Berufserfahrung abzielen. Selbstständige müssen daher ihre Berufserfahrung zudem durch die lückenlose (!) Vorlage der Wirtschaftsprüfer-Testate nach Paragraf 16 Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen.
Eine sogenannte Negativerklärung wird nicht ausreichen, weil diese ja gerade belegt, dass Sie in diesem Jahr keine Berufserfahrung in der Anlageberatung/-vermittlung gesammelt haben.
Bei einer juristischen Person, zum Beispiel einer GmbH, ist es so, dass diese selbst nie die Berufserfahrung sammeln kann. Das können immer nur natürliche Personen. Insofern geht der Alte-Hasen-Status dann von der GmbH auf die Geschäftsführung über, sofern diese seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen tätig ist.























nachweisen."
Wer prüft die Prüfer, ob sie von der Materie, die sie prüfen sollen, auch nur die geringste Ahnung haben?
Was nützen die Testate, ausser dass es ein Schweinegeld kostet und diese vermutlich keine Sau jemals liest?
oder kommt es nur auf die Vollständigkeit an?
Sinnvoller und verbrauchergerecht wäre es meiner Meinung nach, wenn Finanz_Produkte und deren Erfinder geprüft würden auf Wahrheit, Realität und wirtschaftliche Tragfähigkeit (ohne "STEUERN SPAREN", also Ursachenforschung und nicht Symptombehandlung erfolgt.
Vorbeugen ist besser als heulen.
Ich dachte eigentlich, der AfW will für alle Vermittler im Bereich der Finanzdienstleistung sprechen. Wie sinnvoll die Prüfung §16MaBV ist, sei dahingestellt, aber Beratung und Abschluß zu verwechseln mutet doch etwas weltfremd an, um nicht zu sagen, auf Drücker ausgerichtet, die auf Abschluß auf Teufel komm raus aus sind. Die mägliche eher neutrale Beratungsqualität eines Bank-Angestellten oder Strukkies kollidiert mit seiner Geschäftsplan-Vorgabe. Dafür soll der, der auch ´mal im Kundensinne abwartet, statt mit Shiften Provision auf Kosten der Rendite des Kunden zu machen, nun wieder auf die Schulbank?! So kann wohl kaum mehr Qualität in der Beratung etabliert werden, im Gegenteil Herr Rottenbacher!
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