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Haftungsfallen Darauf müssen Versicherungsmakler achten

Rechtsanwalt Frank Baumann bei seinem Vortrag auf der DKM in Dortmund
Rechtsanwalt Frank Baumann bei seinem Vortrag auf der DKM in Dortmund
Makler oder Vertreter?

Der Versicherungsmakler steht laut Gesetz auf der Seite des Kunden. Daher hat er zahlreiche Pflichten zu erfüllen. Tut er das nicht, kann er vom Kunden verklagt werden. „Basis der Haftung eines Versicherungsmaklers ist der Abschluss eines Versicherungsmaklervertrags“, erklärt Frank Baumann, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wolter & Hoppenberg. Dieser muss nicht einmal schriftlich sein, sondern kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Und was ist mit Versicherungsvertretern? Schließlich stehen diese auf der Seite des Unternehmens und haben daher weniger Pflichten dem Kunden gegenüber. Auch sie können unter Umständen wie Makler behandelt werden. Das ist dann der Fall, wenn ein Versicherungsvertreter dem Kunden gegenüber wie ein Makler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dann schließt auch der Vertreter einen Maklervertrag mit dem Kunden ab.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertreter Verträge mehrerer Gesellschaften vermittelt oder in seinem Firmenstempel die Bezeichnung „Versicherungen aller Art“ führt (Indizien nach OLG Hamm).

Unterversicherung

Das Leben ist voller Risiken. Gegen welche Risiken ein Mensch sich absichern muss, liegt allein bei ihm. Allerdings muss der Makler den Kunden auf essentielle Risiken - und entsprechende Absicherungsmöglichkeiten  - hinweisen. „Hat der Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten“, zitiert Baumann das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. März (Aktenzeichen: 11 U 90/10). In dem Fall ging es um einen Ofenbauer, der gelegentlich mal Fliesen klebte - eine Tätigkeit, die von seiner Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt wurde.

Und was ist, wenn der Kunde besonders sparsam ist? „Versicherungsmakler hat die Pflicht, auf die vollständige Abdeckung der von ihm betreuten Risiken hinzuwirken“, sagt Baumann. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er den Kunden darüber aufklären. Lehnt der Kunde die Absicherung ab, obwohl er vom Makler ausführlich über die Risiken aufgeklärt wurde, ist der Makler auf der sicheren Seite - falls er das beweisen kann. „Allein der Hinweis auf die Sparsamkeit des Kunden reicht nicht“.