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Quirin-Bank-Chef Diese 3 Schwächen hat das Honoraranlageberatungsgesetz

Karl Matthäus Schmidt, Vorstandschef der Quirin Bank
Karl Matthäus Schmidt, Vorstandschef der Quirin Bank

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente („Honoraranlageberatungsgesetz“) jährt sich am 1. August zum ersten Mal. „Das Honoraranlageberatungsgesetz war ein wichtiger Schritt, um den Boden für die Honorarberatung in Deutschland zu bereiten“, erklärt Karl Matthäus Schmidt, Vorstandschef der auf Honorarberatung spezialisierten Quirin Bank in Berlin. Doch das Gesetz hat noch einige Schwächen - genauer gesagt drei.


Schwäche 1: Versicherungen sind ausgenommen

Das Gesetz werde noch nicht auf sämtliche Anlageprodukte angewendet, kritisiert Schmidt. Denn es umfasse nach wie vor keine Versicherungen – „für Anleger, die sich ganzheitlich unabhängig beraten lassen möchten, ist dies schwer nachvollziehbar“. Daher begrüßt Schmidt die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auch bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungen die Honorarberatung gesetzlich zu verankern.“ 

Bei Immobilien hingegen ist laut Schmidt eine Einführung des eigenen Regelwerks für Honorarberater geplant. Denn der am 15. Juli vom Justizminister Heiko Maas vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sieht unter anderem die Einführung des Honorar-Immobiliardarlehensberaters vor. Damit solle eine Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geschaffen werden.


Schwäche 2: Provisionen sind steuerlich absetzbar, Honorare nicht

Dass Anleger die Beratungshonorare weiterhin nicht steuerlich absetzen dürfen ist für Schmidt ein großer Nachteil für die Honorarberatung. Denn Provisionen wirken sich steuermindernd auf die Abgeltungssteuer aus, Honorare dagegen nicht. „Die steuerliche Gleichstellung von Honoraren und Provisionen ist zwingend zu regeln“, fordert Schmidt. 


Schwäche 3: Begriff „Honorarberater“ nicht geschützt

Problematisch sei nach Ansicht von Schmidt auch, dass es zwar die geschützten Bezeichnungen „Honoraranlageberater“ oder „Honorar-Finanzanlageberater“ gebe, der Begriff „Honorarberater“ aber ungeschützt sei. Für Verbraucher sei daher überhaupt nicht klar, was sich hinter dem jeweiligen Begriff verberge. „Wir brauchen eine klare Bezeichnungspflicht, die es dem Verbraucher ermöglicht, das jeweilige Vertriebsmodell unmittelbar zu erkennen. Deshalb plädiere ich dafür, dass sich provisionsvergütete Modelle als Vermittler ausweisen und sich nur echte Honorarberater als Berater bezeichnen dürfen“, sagt Schmidt. 

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