Impressum vergessen So verstoßen Vermittler auf Facebook & Co. nicht gegen das Wettbewerbsrecht
Was gewerbliche Anbieter - also auch Finanz- und Versicherungsvermittler - bei ihrem Internetauftritt beachten müssen, regelt der Paragraf 5 des Telemediengesetzes (TMG). So müssen sie die für Kunden relevante Informationen wie zum Beispiel ihren Status, ihre Kontaktdaten und ähnliches „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten. Das gelingt am besten in Form eines Impressums, „der durch maximal zwei Klicks erreichbar sein muss“, erklärt Rechtsexperte Björn Fleck.
Das ist den meisten Vermittlern wohl auch klar: Es findet sich kaum eine Homepage ohne Impressum. Doch was viele nicht wissen: Die gleichen Vorschriften gelten auch für soziale Medien wie Facebook oder Xing. Wer diese Informationsvorschriften missachtet, riskiert eine Abmahnung; auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Bei Social-Media-Plattformen sollte vorsichtshalber ein eigenes Impressum eingefügt werden und dieses nicht nur über einen Link verfügbar sein, rät Fleck. Schließlich gebe es bei diesen Netzwerken die Möglichkeit, ein Impressum direkt in der Seite zu gestalten. Zu den erforderten Informationen gehören laut Fleck:
• Name (Vor- und Zuname), Firmenname und Rechtsform,
• Anschrift des Betriebs (kein Postfach),
• Kommunikationsdaten (Telefonnummer, E-Mail, Fax),
• Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zum
• Handels- und Vermittlerregister,
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
• Erstinformationen wie Ausführungen zum Status des Vermittlers, zu Beteiligungen an Versicherungs-Unternehmen oder Angaben zu den Schlichtungsstellen