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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 6 Minuten

KPMG-Experte im Interview Herr Lange, welche Mifid-Themen werden in der Praxis die größte Rolle spielen?

Markus Lange ist Partner und Head of Financial Services Legal bei KPMG in Frankfurt am Main. Lange sitzt zudem bei der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA im Beratergremium und ist ein ausgewiesener Experte zum Thema Regulierung in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung
Markus Lange ist Partner und Head of Financial Services Legal bei KPMG in Frankfurt am Main. Lange sitzt zudem bei der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA im Beratergremium und ist ein ausgewiesener Experte zum Thema Regulierung in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung
DAS INVESTMENT: Wo stehen wir derzeit in der Mifid-Umsetzung?

Markus Lange: Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA hat bereits im Dezember 2014 für Vertriebs- und Anlagethemen den sogenannten Technical Advice vorgelegt. Die EU-Kommission muss daraus Rechtsakte gestalten; auf diese Delegated Acts warten wir noch immer. Außerdem gibt es technische Standards, die von der ESMA erstellt und von der Kommission gebilligt werden müssen. Alle diese sogenannten Level-2-Maßnahmen werden die Gestalt von Richtlinien oder Verordnungen haben, und aller Voraussicht nach Anfang 2016 vorliegen.

Trotzdem hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz, FimanoG, jüngst den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zur Mifid II veröffentlicht. Ist das sinnvoll?

Lange: Durch das FimanoG wird insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz, WpHG, neu gestaltet. Einige Punkte hatte der deutsche Gesetzgeber unlängst im Kleinanlegerschutzgesetz vorweggenommen. Der jetzt vorliegende Umsetzungsentwurf berücksichtigt grundsätzlich nur die bereits bekannten Texte von Mifid II und Mifir, also den sogenannten Level 1. Sobald die konkretisierenden Level-2-Texte vorliegen, wird der deutsche Gesetzgeber entsprechende Anpassungen und Ergänzungen im FimanoG vorzunehmen haben.

Welche Punkte im Referentenentwurf sind besonders erwähnenswert?

Lange: Die im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes eingeführte Befugnis der Bafin zur Produktintervention wird auf Vermögensanlagen beschränkt. Da hier künftig die Mifir, die Verordnung zur Mifid gilt, benötigt man keine doppelte Regulierung. Aus dem Kleinanlegerschutzgesetz wird nun alles wieder hinausreguliert, was von Mifir erfasst wird. Zudem gibt es Anpassungen und Verschärfungen. Bisher waren etwa Wertpapierdienstleistungen „im Interesse“ der Kunden zu erbringen. Die neu gefassten Vorschriften sprechen nun von dem „bestmöglichen Interesse“ der Kunden.

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Inwieweit muss das Honorar-Anlageberatungsgesetz geändert werden?

Lange: Die Mifid-Regeln zur unabhängigen Anlageberatung sollen im nationalen Konzept der Honorar-Anlageberatung aufgehen. Mifid II kennt nur den Begriff Anlageberatung und den Sonderfall unabhängige Anlageberatung – „abhängige Beratung“ als solche gibt es rechtlich nicht. Der deutsche Gesetzgeber will jedoch offenbar keinen „unabhängigen Berater“ gesetzlich regeln, sondern dafür den erst 2013 eingeführten Honorar-Anlageberater beibehalten. Daher wird die Mifid nun so umgesetzt, dass dieser den Sonderfall darstellt.

Welche Mifid-Themen werden in der Praxis die größte Rolle spielen?

Lange: Zuwendungen, Product Governance, Geeignetheitsprüfung, Kostentransparenz, Dokumentation und Telefonaufzeichnung – das sind die heißen Themen, die die Praxis beschäftigen. Hier werden auch die meisten Investitionen für Vermögensverwalter und Anlageberater erforderlich. So wird das bisherige Beratungsprotokoll nach nationalem Recht durch die sogenannte Geeignetheitserklärung nach Mifid II ersetzt. Die neue Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche und elektronische Kommunikation wird im WpHG neu geregelt, wobei in diesem Kontext für persönliche Gespräche eine schriftliche Protokollierungspflicht vorgesehen ist. Während die Geeignetheitserklärung gegenüber den Kunden abgegeben wird, dient die Telefonaufzeichnung der Kontrolle der Aufsicht. Nur wenn Kunden nachfragen, erhalten sie eine Kopie.

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