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Vermittlerrecht „DVAG ignoriert BGH-Urteil“

Kai Behrens arbeitet als Rechtsanwalt in Münster.
Kai Behrens arbeitet als Rechtsanwalt in Münster.
„Die DVAG hat Ende vorigen Jahres gleich zwei Grundsatzurteile hinnehmen müssen“, erklärt Kai Behrens, Rechtsanwalt in Münster. In beiden Fällen erklärte das oberste Gericht Deutschlands Klauseln in den Verträgen des Frankfurter Finanzvertriebs mit ihren Handelsvertretern für unwirksam. Denn die Regelungen seien intransparent.

Konkret entschieden die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) am 5. November (Aktenzeichen: VII ZR 59/14), dass einem Vermögensberater der DVAG auch während der Kündigungsphase der so genannte Büroorganisationszuschuss (BOZ) zustehe. Dieser Bonus für einen erfolgreichen Gruppenaufbau wird auf der Grundlage der Gruppenumsätze monatlich gezahlt.

Der BOZ fließt zwar freiwillig. Dennoch ist sie auch während der mehrjährigen Kündigungsfrist fällig: „Die Klausel in den BOZ-Bedingungen, wonach die Zahlung davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist insgesamt unwirksam“, zitiert Behrens aus dem Urteil.

DVAG-Berater erhalten Rückendeckung aus Karlsruhe

Auf die Intransparenz der Klauseln in den Verträgen mit den Handelsvertretern stellte der BGH auch ab, als es um das so genannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ging: Am 3. Dezember urteilten die Karlsruher Richter (Aktenzeichen: VII ZR 100/15), dass die DVAG ihren Ehemaligen nicht das Abwerben von Kunden verbieten kann.

Weil einer der bis vor wenigen Jahren 37.000 Vermögensberater genau das innerhalb der vertraglich vereinbarten Karenzzeit von zwei Jahren getan hatte, verklagte ihn die DVAG auf Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die entsprechende Klausel, auf die sich der Finanzvertrieb berief, für unwirksam.

Das Urteil aus der zweiten Instanz bestätigte der BGH nun in dem Revisionsverfahren. Dennoch erhielten ehemalige DVAGler weiterhin Schreiben, in denen sie zum Einhalten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgefordert werden: Behrens berichtet von einem aktuellen Fall, in dem ein Berater eine strafbewährte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll.

Seite 2: Dem Vermögensberater droht eine Vertragsstrafe
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