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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 7 Minuten

Lebensversicherer in Schieflage Versicherungsmakler in der Aufklärungsfalle?

Stephan Michaelis ist Gründer der Hamburger Kanzlei Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Stephan Michaelis ist Gründer der Hamburger Kanzlei Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Es ist kein Geheimnis, dass die Lebensversicherungsgesellschaften unter den Niedrigzinsen in der Eurozone leiden und dementsprechend schon bessere Geschäftszeiten erlebt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass zumindest kurz- bis mittelfristig keine Änderung der Zinslage abzusehen ist. Muss man sich also Sorgen um die Lebensversicherer machen?

Bei der Finanzaufsicht Bafin begegnet man solchen Bedenken vergleichsweise mit Gelassenheit. So sagte Bafin-Präsident Hufeld gegenüber dem Handelsblatt: „Unsere Prognose, dass die Versicherer zumindest auf kurze und mittlere Sicht ausreichendes Stehvermögen haben, ist nach wie vor aktuell“.

Dass eine etwaige Besorgnis aber nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt der Fall der Talanx-Tochter Neue Leben Pensionskasse (NLP), die erst kürzlich angekündigt hat, Garantiezinsen mit Beginn des neuen Geschäftsjahres von 3,25 Prozent auf magere 1,25 Prozent zu kürzen. Trotz der insgesamt positiven Prognose habe man eine zweistellige Zahl von Lebensversicherern „in Manndeckung genommen“, räumt Bafin-Präsident Hufeld ein. Daraus kann möglicherweise geschlossen werden, dass die Lage für den ein oder anderen Lebensversicherer durchaus angespannt ist.

Versicherungswirtschaft für den schlimmsten Fall gut gerüstet

Gleichsam scheint die Versicherungswirtschaft für den schlimmsten Fall gut gerüstet zu sein. Mit der Protektor Lebensversicherungs-AG steht ein Rettungsfonds bereit, der mit einem Volumen von knapp 900 Millionen Euro, einen strauchelnden Lebensversicherer auffangen soll. Obwohl die Protektor Lebensversicherungs-AG 2006 vom Bundesministerium der Finanzen mit den Befugnissen des gesetzlichen Sicherungsfonds betraut wurde, verbleibt diese in Hinblick auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht als einziger Sicherungsmechanismus. Und zwar kann die Bafin als zuständige Aufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des Paragrafen 314 VAG die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen herabsetzen. Dies schließt zum Beispiel die Befugnis zur Herabsetzung der Garantiezinsen ein.

Selbstverständlich kann die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen des Paragrafen 314 VAG nur im Notfall und gleichzeitig zum Wohle der Versichertengemeinschaft Gebrauch machen. Eine solche Notlage kann nur dann angenommen werden, wenn das betroffene Unternehmen insolvenzreif ist oder es in absehbarer Zeit werden wird. Fraglich ist an dieser Stelle aber, welcher Anwendungsbereich für den Paragrafen 314 VAG in einer praktischen Betrachtung gegeben ist. Und zwar heißt es in der Vorschrift, dass diese nur zu Anwendung gelangt, wenn die Vermeidung des Insolvenzverfahrens zum Besten der Versicherten geboten erscheint.

Insolvenz-Vermeidung zum Besten der Versichertengemeinschaft?

Solange Protektor aber als Sicherungsfonds mit ausreichender Deckung existiert, scheint eine Vermeidung der Insolvenz jedoch nicht „zum Besten“ der Versichertengemeinschaft zu sein. Denn nach der Übernahme werden die Verträge durch Protektor prinzipiell unverändert fortgesetzt, sodass eine Anpassung nach Paragraf 314 VAG für den Versicherten eine Schlechterstellung in Hinblick auf die Bestandsübernahme durch Protektor darstellt. Vor diesem Hintergrund scheint der Anwendungsbereich des Paragrafen 314 VAG praktisch aufgezehrt zu sein. Es sei denn, es würde der Fall eintreten, dass Protektor kein zur Deckung ausreichendes Volumen mehr bereitstellen könnte. Bei seinem derzeitigen Volumen scheint der Eintritt eines solchen Falles hoffentlich unwahrscheinlich.

Nichtsdestotrotz bleibt die Möglichkeit einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes über Paragraf 314 VAG möglich, auch wenn eine solche Betrachtung vielleicht eher theoretischer Natur ist. Deshalb muss es auch als durchaus legitim betrachtet werden, wenn in diesem Zusammenhang von einer „Garantie mit Hintertür“ gesprochen wird. An diese Problematik knüpfen sich deshalb berechtigte Fragen für den Versicherungsmakler an. Muss der Makler über das mögliche Risiko einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes aufklären? Muss er vielleicht nur auf das allgemeine Verlustrisiko hinweisen?


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