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Beraterverband und Erlaubnisbehörde über den § 34i GewO Diese Erleichterungen sollten bei der Sachkundeprüfung gelten

Mona Moraht, DIHK. Foto: Axel Geiling
Mona Moraht, DIHK. Foto: Axel Geiling
Im März kommenden Jahres tritt der Paragraf 34i GewO in Kraft, der die Vermittler von Immobilienkrediten regelt. Die letzten Beratungen und Abstimmungen laufen bereits. Doch die Regelungen zur Sachkundeprüfung, wie sie im derzeit aktuellen Entwurf enthalten sind, stellen sowohl für erfahrene als auch für angehende Vermittler eine unzumutbare Belastung dar, warnen AfW und DIHK einstimmig. Sie schlagen dem Gesetzgeber folgende Verbesserungen vor.  1. Klarheit und Gerechtigkeit bei der Alte-Hasen-Regelung Die DIHK-Rechtsexpertin Mona Moraht moniert die Ungewissheit, die bei der Alte-Hasen-Regelung herrscht. Es sei unklar, ob eine zuvor festgestellte Entbehrlichkeit einer Sachkundeprüfung aufgrund einer langjährigen Tätigkeit auch nach dem 21. März 2019 anerkannt und bei einer Neubeantragung genutzt werden könne, zitiert das Versicherungsjournal die Rechtsexpertin.   Der AfW sowie einige Rechtsexperten machen zudem auf einen weiteren Mangel der geplanten Alte-Hasen-Regelung aufmerksam. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass nicht nur die § 34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung, sondern auch die § 34c Erlaubnis für die Grundstücksvermittlung vorliegen muss, um die erleichternden Übergangsvorschriften sowie den Alte-Hasen-Status erlangen zu können und nicht erneut die Sachkundeprüfung ablegen zu müssen.  2. Befreiung der Finanz- und Versicherungsvermittler von der praktischen Sachkundeprüfung Um Doppelungen bei der Sachkundeprüfung zu vermeiden, sollen Versicherungs- und Finanzanlagevermittler vom praktischen Teil der Prüfung befreit werden. Die Befreiung soll für Berater gelten, die eine Erlaubnisnach dem Paragraf 34d, 34e, 34f, und/oder 34h GewO haben oder über einen Abschluss als geprüfte Versicherungsfachleute beziehungsweise als geprüfte Finanzanlagenfachleute verfügen. Auch wer vor dem 1. Januar 2009 eine Prüfung als Versicherungsfachmann/-frau BWV (Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgelegt hat, soll keine praktische Prüfung ablegen müssen.
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